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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/114 der Kommission vom 16. Januar 2018 zur Änderung der Entscheidung 2009/11/EG über die Zulassung von Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Spanien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 87) (Text von Bedeutung für den EWR. )

CELEX
32018D0114
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2018-01-16
In force since
2018-01-17
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Folgende Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern werden gemäß Anhang IV Teil B Abschnitt IV Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Spanien zugelassen: a) das Gerät „Fat-O-Meat'er (FOM)“ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 1 des Anhangs aufgeführt sind; b) das Gerät „Fully automatic ultrasonic carcase grading (AutoFom)“ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 2 des Anhangs aufgeführt sind; c) das Gerät „UltraFom 300“ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 3 des Anhangs aufgeführt sind; d) das Gerät „Automatic Vision System (VCS2000)“ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 4 des Anhangs aufgeführt sind; e) das Gerät „Fat-O-Meat'er (FOM II)“ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 5 des Anhangs aufgeführt sind; f) das Gerät „AutoFOM III und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 6 des Anhangs aufgeführt sind; g) das manuelle Verfahren (ZP) unter Verwendung einer Schiebelehre und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 7 des Anhangs aufgeführt sind. h) das Gerät „CSB Image-Meater (CSB)“ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 8 des Anhangs aufgeführt sind; Das in Absatz 1 Buchstabe g genannte manuelle Einstufungsverfahren (ZP) ist nur für Schlachthöfe zugelassen, a) in denen die Zahl an Schlachtungen im Jahresdurchschnitt 500 Schweine pro Woche nicht überschreitet; und b) die eine Schlachtlinie mit einer Kapazität zur Verarbeitung von höchstens 40 Schweinen pro Stunde haben.

Article 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Relations

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