Beschluss (EU) 2018/176 des Rates vom 29. Januar 2018 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens zu vertreten ist
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Article 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 5 (gestrichen) folgende Nummer eingefügt: „5a. 32014 L 0094: Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (ABl. L 307 vom 28.10.2014, S. 1). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) Für die EFTA-Staaten wird in Artikel 3 Absatz 5 die Angabe ‚des AEUV‘ durch die Angabe ‚des EWR-Abkommens‘ ersetzt. b) Artikel 6 gilt nicht für Island. c) Diese Richtlinie gilt nicht für Liechtenstein.“
Article 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2014/94/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen .
Article 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
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