Beschluss (EU) 2018/219 des Rates vom 23. Januar 2018 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen
Text
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Article 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Verknüpfung ihrer Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten wird im Namen der Union genehmigt .
Article 2
1 Der Präsident des Rates ermächtigt die Person(en), die befugt ist (sind), die in Artikel 21 des Abkommens vorgesehenen Ratifizierungs- oder Genehmigungsurkunden im Namen der Union auszutauschen, um der Zustimmung der Union zu der vertraglichen Bindung Ausdruck zu verleihen .
2 Die Genehmigungsurkunde der Union wird erst dann notifiziert, wenn die Schweizerische Eidgenossenschaft die erforderlichen Vorschriften über die Ausweitung ihres EHS auf die Luftfahrt in Kraft gesetzt hat und Anhang I Teil B des Abkommens entsprechend geändert wurde.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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