Beschluss (EU) 2018/635 des Rates vom 17. April 2018 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Anhangs XXII (Gesellschaftsrecht) und des Protokolls 37 (mit der Liste gemäß Artikel 101) des EWR-Abkommens zu vertreten ist
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Article 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung des Anhangs XXII (Gesellschaftsrecht) und des Protokolls 37 (mit der Liste gemäß Artikel 101) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 1
Anhang XXII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 10f (Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt: „— 32014 L 0056: Richtlinie 2014/56/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 196). Die Bestimmungen der Richtlinie gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: In Artikel 30c Absatz 3 gelten für die EFTA-Staaten die Worte ‚den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegten‘ nicht.“ 2. Nach Nummer 10i (Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes eingefügt: „10j. 32014 R 0537: Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77, berichtigt in ABl. L 170 vom 11.6.2014, S. 66). Modalitäten für die Beteiligung der EFTA-Staaten gemäß Artikel 101 des Abkommens: Die in Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG genannten zuständigen Behörden der EFTA-Staaten haben das Recht, sich uneingeschränkt am Ausschuss der Europäischen Aufsichtsstellen für Abschlussprüfer unter den gleichen Bedingungen wie die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu beteiligen, jedoch ohne Stimmrecht. Angehörige der EFTA-Staaten können nicht den Vorsitz des Ausschusses der Aufsichtsstellen gemäß Artikel 30 Absatz 6 innehaben. Die Bestimmungen der Verordnung gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: a) Die Worte ‚Unionsrecht oder nationalem Recht‘ werden ersetzt durch die Worte ‚dem EWR-Abkommen oder nationalem Recht‘. b) Artikel 41 wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst: i) die Worte ‚17. Juni 2020‘ werden durch die Worte ‚sechs Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … [des vorliegenden Beschlusses]‘ ersetzt; ii) die Worte ‚17. Juni 2023‘ werden durch die Worte ‚neun Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … [des vorliegenden Beschlusses]‘ ersetzt; iii) die Worte ‚16. Juni 2014‘ werden durch die Worte ‚Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … [des vorliegenden Beschlusses]‘ ersetzt; iv) die Worte ‚17. Juni 2016‘ werden durch die Worte ‚zwei Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … [des vorliegenden Beschlusses]‘ ersetzt. c) In Artikel 44 werden für die EFTA-Staaten die Worte ‚17. Juni 2017‘ durch die Worte ‚ein Jahr nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … [des vorliegenden Beschlusses]‘ ersetzt.“
Article 2
Die folgende Nummer wird in Protokoll 37 zum EWR-Abkommen angefügt: „40. Der Ausschuss der Europäischen Aufsichtsstellen für Abschlussprüfer (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates)“.
Article 3
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 (berichtigt in ABl. L 170 vom 11.6.2014, S. 66) und der Richtlinie 2014/56/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Article 4
Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen.
Article 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
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