Durchführungsbeschluss (EU) 2018/748 des Rates vom 14. Mai 2018 über Kontrollmaßnahmen für die neue psychoaktive Substanz 1-(4-Cyanobutyl)-N-(2-phenylpropan-2-yl)-1H-indazol-3-carboxamid (CUMYL-4CN-BINACA)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Die neue psychoaktive Substanz 1-(4-Cyanobutyl)-N-(2-phenylpropan-2-yl)-1H-indazol-3-carboxamid (CUMYL-4CN-BINACA) wird unionsweit Kontrollmaßnahmen unterworfen.
Article 2
Bis zum 23. Mai 2019 ergreifen die Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften die Maßnahmen, die erforderlich sind, um CUMYL-4CN-BINACA den Kontrollmaßnahmen und strafrechtlichen Sanktionen zu unterwerfen, die in den Rechtsvorschriften vorgesehen sind, mit denen sie ihren Verpflichtungen aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe nachkommen.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Dieser Beschluss wird gemäß den Verträgen angewandt.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions