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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2018/934 des Rates vom 25. Juni 2018 über das Inkraftsetzen der übrigen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in der Republik Bulgarien und in Rumänien

CELEX
32018D0934
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2018-06-25
In force since
2018-06-25
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Die restlichen Beschränkungen des Schengen-Besitzstands über das SIS gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstaben a und b des Beschlusses 2010/365/EU gelten nicht für Bulgarien und Rumänien untereinander und in ihren Beziehungen zu dem Königreich Belgien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland und dem Königreich Schweden sowie der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

2 Artikel 25 des Schengener Durchführungsübereinkommen gilt für Bulgarien und Rumänien untereinander und in ihren Beziehungen mit den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Staaten.

3 Die Annahme eines Beschlusses des Rates zur Festlegung des Zeitpunkts für die Aufhebung der Kontrollen an den Binnengrenzen zu Bulgarien und Rumänien wird von der Anwendung der Absätze 1 und 2 dieses Artikels nicht berührt.

Article 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er gilt ab dem 1. August 2018.

Article 3

Dieser Beschluss wird gemäß den Verträgen angewandt.

Relations

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