Beschluss (EU) 2018/1560 des Rates vom 15. Oktober 2018 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Côte d'Ivoire einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten WPA-Ausschuss zur Annahme eines Beschlusses des WPA-Ausschusses zum Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union zu vertreten ist
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Article 1
Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Côte d'Ivoire einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten WPA-Ausschuss auf dessen Jahressitzung zur Annahme eines Beschlusses des WPA-Ausschusses über den Beitritt der Republik Kroatien zur Union zu vertreten ist, beruht auf dem — dem vorliegenden Beschluss beigefügten — Entwurf für einen Beschluss des WPA-Ausschusses.
Article 2
Der Beschluss des WPA-Ausschusses wird nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Article 1
Die Republik Kroatien als Vertragspartei des Abkommens nimmt das Abkommen sowie die Anhänge, Protokolle und Erklärungen zu dem Abkommen in gleicher Weise wie die anderen Mitgliedstaaten der Union an bzw. zur Kenntnis.
Article 81 Verbindlicher Wortlaut
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.“
Article 3
Die Union übermittelt die kroatische Sprachfassung des Abkommens an Côte d'Ivoire.
Article 4
1 Die Bestimmungen des Abkommens gelten für aus Côte d'Ivoire in die Republik Kroatien oder aus der Republik Kroatien nach Côte d'Ivoire ausgeführte Waren, die die im Gebiet der Vertragsparteien des Abkommens geltenden Ursprungsregeln erfüllen und die sich am 3. September 2016 in Côte d'Ivoire oder in der Republik Kroatien im Durchgangsverkehr oder in vorübergehender Verwahrung, in einem Zolllager oder einer Freizone befanden.
2 Die Präferenzbehandlung wird in den in Absatz 1 genannten Fällen gewährt, sofern ein Ursprungsnachweis rückwirkend von den Zollbehörden des Ausfuhrlands binnen vier Monaten nach Inkrafttreten dieses Beschlusses den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorgelegt wird.
Article 5
Côte d'Ivoire verpflichtet sich, im Zusammenhang mit dem Beitritt der Republik Kroatien zur Union auf Ansprüche, Ersuchen und Vorlagen sowie auf die Änderung oder Zurücknahme von Zugeständnissen nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 und nach Artikel XXI des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) zu verzichten.
Article 6
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft. Die Artikel 3 und 4 gelten jedoch seit dem 3. September 2016.
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