Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1623 der Kommission vom 29. Oktober 2018 gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über auf nicht natürliche Weise mit Wolbachia infizierte Stechmücken, die zur Vektorkontrolle eingesetzt werden (Text von Bedeutung für den EWR.)
Text
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Article 1
Die Bakterien der Gattung Wolbachia oder diese Bakterien enthaltende Zubereitungen, die dem Zweck dienen, Stechmücken mit diesen Bakterien zu beimpfen, um auf nicht natürliche Weise infizierte Stechmücken zu Vektorkontrollzwecken zu erhalten, gelten als Biozidprodukte im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012. Auf nicht natürliche Weise infizierte Stechmücken (unabhängig von dem verwendeten Infektionsverfahren) gelten weder als Biozidprodukt noch als behandelte Ware im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bzw. l der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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