Beschluss (EU) 2018/1730 des Rates vom 12. November 2018 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der zweiten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber im Zusammenhang mit der gemäß Artikel 10 Absätze 2 und 3 des Übereinkommens vorgesehenen Annahme von Richtlinien zur umweltgerechten Zwischenlagerung von Quecksilber, das kein Quecksilberabfall ist, zu vertreten ist
Text
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Article 1
Auf der zweiten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber (COP2) ist die gemäß Artikel 10 Absätze 2 und 3 des Übereinkommens vorgesehene Annahme der Richtlinien zur umweltgerechten Zwischenlagerung von Quecksilber, das kein Quecksilberabfall ist, in der Fassung der Unterlagen, die der COP2 zur Annahme vorgelegt wurden, im Namen der Europäischen Union zu unterstützen. Geringfügige Änderungen der in Absatz 1 genannten Unterlagen können von den Vertretern der Union unter Berücksichtigung der Entwicklungen auf der COP2 und in Absprache mit den Mitgliedstaaten im Rahmen von Koordinierungssitzungen vor Ort ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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