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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2018/1867 des Rates vom 26. November 2018 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens (Omnibus II) zu vertretenden Standpunkt (Text von Bedeutung für den EWR.)

CELEX
32018D1867
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2018-11-26
In force since
2018-11-26
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu der vorgeschlagenen Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Article 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Article 1

Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert: 1. Nummer 1 (Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird wie folgt geändert: i) Der folgende Gedankenstrich wird angefügt: „— 32014 L 0051: Richtlinie 2014/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 1).“; ii) die folgenden Anpassungen werden angefügt: „k) In den Fällen gemäß Nummer 31h dieses Anhangs gelten Verweise auf die Befugnisse der EIOPA nach den Artikeln 18 und 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates in dieser Richtlinie für die EFTA-Staaten als Verweise auf die Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde. l) In Artikel 52 Absatz 3 werden nach den Wörtern „dem Rat“ die Wörter „der EFTA-Überwachungsbehörde, dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten“ und in Artikel 77f Absatz 1 nach den Wörtern „den Rat“ die Wörter „die EFTA-Überwachungsbehörde, den Ständigen Ausschuss der EFTA“ eingefügt. m) In Artikel 65a werden nach dem Wort „EIOPA“ die Wörter „oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde“ eingefügt. n) In Artikel 70 gelten Verweise auf „Zentralbanken des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB)“ und „Zentralbanken der ESZB“ neben ihrer Bedeutung in der Richtlinie auch als Verweise auf die nationalen Zentralbanken der EFTA-Staaten. o) In Artikel 138 Absatz 4 werden für die EFTA-Staaten das Wort „EIOPA“ durch das Wort „EFTA-Überwachungsbehörde“ und die Wörter „wie von der EIOPA festgelegt“ durch die Wörter „wie von der EFTA-Überwachungsbehörde auf der Grundlage von Entwürfen der EIOPA festgelegt“ ersetzt. p) Informationen mit Ursprung in den EFTA-Staaten werden im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen mit Drittstaaten oder deren Behörden gemäß Artikel 172 Absatz 4 Buchstabe e oder Artikel 260 Absatz 5 Buchstabe e ohne ausdrückliche Zustimmung der Behörden, die sie mitgeteilt haben, von der EIOPA nicht oder gegebenenfalls nur für die Zwecke weitergeben, für die diese Behörden ihre Zustimmung erteilt haben. q) In Artikel 308b Absatz 15 werden für die EFTA-Staaten die Wörter „23. Mai 2014“ durch die Wörter „dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … [dieses Beschlusses]“ ersetzt.“ 2. Unter den Nummern 29b (Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), 31eb (Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) und 31i (Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird jeweils der folgende Gedankenstrich angefügt: „— 32014 L 0051: Richtlinie 2014/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 1).“ 3. In Nummer 31h (Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt: „, geändert durch: 32014 L 0051: Richtlinie 2014/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 1).“

Article 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2014/51/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Article 3

Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen .

Article 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

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