Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1993 des Rates vom 11. Dezember 2018 über die Integrierte EU-Regelung für die politische Reaktion auf Krisen

CELEX
32018D1993
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2018-12-11
In force since
2018-12-18
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

1 In diesem Beschluss wird die integrierte EU-Regelung für die politische Reaktion auf Krisen (im Folgenden „IPCR“) festgelegt. Die IPCR ermöglicht im Fall von Krisen mit weitreichenden Auswirkungen oder von großer politischer Bedeutung eine frühzeitige Koordinierung und Reaktion auf politischer Ebene der Union, unabhängig davon, ob die Krise ihren Ursprung innerhalb oder außerhalb der Union hat.

2 Mit der IPCR erhält der Rat die erforderlichen Instrumente und die notwendige Flexibilität, um über das Vorgehen in Bezug auf die Reaktion der Union, einschließlich beschleunigter Konsultationen und etwaiger Handlungsvorschläge, zu entscheiden. Die politische Aufsicht und die strategische Leitung liegen in allen Phasen des IPCR-Prozesses beim Vorsitz des Rates, der dabei die jeweiligen Zuständigkeiten der Kommission und des Hohen Vertreters vollständig berücksichtigt.

3 Bei der IPCR handelt es sich um eine einheitliche Regelung, die sicherstellt, dass die Union auf politischer Ebene kohärent, wirksam und rasch auf Krisen reagiert. Der Rat greift auf die IPCR zurück, um die Reaktion auf die Geltendmachung der Solidaritätsklausel gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses 2014/415/EU aufgrund von Artikel 222 Absatz 3 AEUV auf politischer Ebene zu koordinieren.

4 Mit dieser Regelung werden bestehende Unionsmechanismen oder -regelungen weder ersetzt noch dupliziert.

Article 2 Struktur der IPCR

1 Es gibt zwei IPCR-Aktivierungsmodi, über die der Vorsitz je nach Schwere der Krise und Reaktionsbedarf entscheidet: a) der Informationsaustausch-Modus, der dazu dient, ein klares Bild von der Lage zu erlangen und die Voraussetzung für eine eventuelle vollständige Aktivierung zu schaffen; b) der Modus der vollständigen Aktivierung, der die Vorbereitung von Reaktionsmaßnahmen einschließt.

2 Die IPCR umfasst die unterstützenden Komponenten, die wesentlich sind, um eine Beschlussfassung in Kenntnis der Sachlage im Rat und eine wirksame politische Koordinierung auf Unionsebene sicherzustellen. Dabei handelt es sich um folgende Komponenten: a) informelle Gespräche am runden Tisch, zu denen der Vorsitz, der vom Generalsekretariat des Rates unterstützt und beraten wird, einlädt, gemäß Artikel 7, b) die Unterstützungsfähigkeit „Integrierte Lageeinschätzung und -auswertung“ (im Folgenden „ISAA“ (integrated situational awareness and analysis)), die von der Kommission und dem EAD im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten entwickelt wird, gemäß Artikel 8, c) die spezielle geschützte Internet-Plattform, die Eigentum des Rates ist und dem raschen Informationsaustausch dient, gemäß Artikel 9 und d) eine täglich rund um die Uhr besetzte zentrale Anlaufstelle auf Unionsebene für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die weiteren Akteure, die vom Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen der Europäischen Kommission betrieben wird, gemäß Artikel 10.

3 Zur Verbesserung der Beschlussfassung auf der politischen Ebene der Union gilt für die unterstützenden Komponenten gemäß Absatz 2 Buchstaben a bis c Folgendes: a) Sie sind auf die Bedürfnisse der politischen Beschlussfassungsebene zugeschnitten und stehen nach der Aktivierung der IPCR unter der Leitung des Vorsitzes, der sich mit den Kommissionsdienststellen und dem EAD abstimmt; b) sie decken sämtliche der von der Krise betroffenen wichtigsten Sektoren ab; c) sie sind integriert, sodass die verschiedenen Dimensionen einer Krise kohärent zusammenfasst werden; d) sie sind hinreichend detailliert und e) sie werden frühzeitig bereitgestellt, sodass noch ausreichend Zeit für förmliche Erörterungen bleibt.

Article 3 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck a) „Krise“ eine Situation von so großer Tragweite oder politischer Bedeutung, dass eine zügige Koordinierung der Politik und der Reaktion auf der politischen Ebene der Union erforderlich ist; b) „Reaktion“ jede Maßnahme, die im Falle einer Krise zur Bekämpfung der unmittelbaren schädlichen Auswirkungen getroffen wird.

Article 4 Aktivierung

1 Im Falle einer Krise beschließt der Vorsitz die Aktivierung der IPCR. Jeder Mitgliedstaat kann den Vorsitz darum ersuchen.

2 Wurde die Solidaritätsklausel geltend gemacht, aktiviert der Vorsitz die IPCR unverzüglich vollständig im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses 2014/415/EU, sofern sie noch nicht Anwendung findet.

3 Wurde die Solidaritätsklausel nicht geltend gemacht, konsultiert der Vorsitz in geeigneter Weise die betroffenen Mitgliedstaaten sowie die Kommission und den Hohen Vertreter, bevor er über die Aktivierung entscheidet.

4 Der Vorsitz wird vom Generalsekretariat des Rates beraten und unterstützt. Der Vorsitz kann zudem bei den Kommissionsdienststellen und beim EAD — im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten — sowie bei den einschlägigen Unionsagenturen, den Mitgliedstaaten und relevanten Akteuren oder Organisationen fachlichen Rat einholen.

5 Der Beschluss, die IPCR im Informationsaustausch-Modus zu aktivieren, kann auch einvernehmlich vom Generalsekretariat des Rates, den Kommissionsdienststellen und dem EAD in Konsultation mit dem Vorsitz gefasst werden.

6 Je nach dem Verlauf der Krise und den politischen Notwendigkeiten kann der Vorsitz jederzeit beschließen, die Operation von einem Aktivierungsmodus in den anderen hoch- oder herabzustufen. Solange die Geltendmachung der Solidaritätsklausel aufrechterhalten wird, bleibt die IPCR vollständig aktiviert.

7 Der Vorsitz informiert das Generalsekretariat des Rates über den Beschluss, die IPCR zu aktivieren. Das Generalsekretariat des Rates informiert unverzüglich die Kommission und den Hohen Vertreter sowie das Kabinett des Präsidenten des Europäischen Rates.

Article 5 Deaktivierung

Der Beschluss zur Deaktivierung des IPCR wird vom Vorsitz gefasst, nachdem sich dieser in geeigneter Weise mit den betroffenen Mitgliedstaaten sowie mit der Kommission und dem Hohen Vertreter abgestimmt hat. Die IPCR wird nicht deaktiviert, solange die Geltendmachung der Solidaritätsklausel aufrechterhalten wird.

Article 6 Ebene des AStV

1 Zur Gewährleistung der Kohärenz der Politik und der Maßnahmen der Union ist der AStV die Ebene, der die Aufsicht über die Ausführung der IPCR obliegt. Der Vorsitz informiert den AStV unverzüglich über die wichtigsten Aspekte der Krise und das geplante Vorgehen.

2 Unter Berücksichtigung der Merkmale der Krise und der damit zusammenhängenden politischen Notwendigkeiten im Rahmen der Reaktion entscheidet der Vorsitz, ob die Angelegenheit in den zuständigen Vorbereitungsgremien des Rates erörtert werden muss; er handelt dabei im Einklang mit der Geschäftsordnung des Rates. Gegebenenfalls stimmt sich der halbjährliche Vorsitz mit den Vertretern des Hohen Vertreters, die den Vorsitz in den einschlägigen Vorbereitungsgremien des Rates führen, sowie gegebenenfalls mit dem Vorsitzenden des Militärausschusses ab, denen die Einberufung dieser Gremien obliegt.

Article 7 Gespräche am runden Tisch

1 Die Gespräche am runden Tisch dienen dazu, die Krisensituation genau zu bestimmen und zu untersuchen, sodass eine politische Beschlussfassung in Kenntnis der Sachlage möglich ist.

2 Die Gespräche am runden Tisch werden auf Initiative des Vorsitzes einberufen, der dabei vom Generalsekretariat des Rates unterstützt und beraten wird.

3 Der Vorsitz entscheidet über die Zusammensetzung der Gespräche am runden Tisch. Die Kommissionsdienststellen und der EAD werden eingeladen und um Beiträge in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen ersucht. Das Kabinett des Präsidenten des Europäischen Rates wird ebenfalls eingeladen. Soweit erforderlich, werden die betroffenen Mitgliedstaaten und weitere relevante Akteure und Experten für bestimmte Fragen, einschließlich Vertreter von Drittstaaten und internationalen Organisationen, sowie der Koordinator der Union für die Terrorismusbekämpfung eingeladen.

4 Im Informationsaustausch-Modus dienen vom Vorsitz einberufene Gespräche am runden Tisch hauptsächlich dazu, die Lage zu beobachten, den Informationsbedarf zu evaluieren und zu beurteilen, ob eine vollständige Aktivierung erforderlich ist. Im Falle der vollständigen Aktivierung haben die Teilnehmer der Gespräche am runden Tisch die Aufgabe, unter der Leitung des Vorsitzes erforderlichenfalls Maßnahmenvorschläge vorzubereiten, auszuarbeiten und auf dem neuesten Stand zu halten, die dem Rat auf Verlangen zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen sind.

Article 8 Integrierte Lageeinschätzung und -auswertung

1 Eine Unterstützungsfähigkeit „ISAA“ erstellt Berichte, die bei den Gesprächen am runden Tisch, auf den Tagungen des Rates, in den Sitzungen seiner Vorbereitungsgremien und auf den Tagungen des Europäischen Rates sachlich fundierte Beratungen ermöglichen.

2 Die ISAA-Berichte werden auf die vom Vorsitz des Rates festgelegten Bedürfnisse der politischen Ebene der Union zugeschnitten. Der Vorsitz erstellt hierzu nach Konsultation der Kommissionsdienststellen und des EAD politische und strategische Leitlinien, die er bei Bedarf aktualisiert.

3 Die ISAA-Unterstützungsfähigkeit ermöglicht a) die Sammlung und den Austausch von Informationen über die aktuelle Lage, über Analysen der Union und der Mitgliedstaaten, über von den relevanten Akteuren getroffene oder zu treffende Entscheidungen und Maßnahmen sowie über den von ihnen geäußerten Bedarf an politischer Koordinierung auf Unionsebene; b) die Verarbeitung der Informationen gemäß Buchstabe a und die Erstellung eines integrierten Lagebildes; und c) die Erstellung einer integrierten Lageauswertung, einschließlich etwaiger Entwicklungen und Konsequenzen. Hierfür sind die Mitgliedstaaten und die zuständigen Unionsagenturen bestrebt, diese Arbeit zu unterstützen und zügig relevante Informationen beizusteuern.

4 Die ISAA ist ein Instrument für die gemeinsame Nutzung von Informationen, das Beiträge für die Mitgliedstaaten liefern und die Kommission und den Hohen Vertreter bei ihren Tätigkeiten unterstützen wird.

5 Die ISAA wird von den Kommissionsdienststellen und vom EAD im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten sowie im Rahmen ihrer vorhandenen Mittel und Fähigkeiten entwickelt. Die ISAA basiert auch auf relevanten Informationen und Auswertungen, die von den Mitgliedstaaten (z. B. den einschlägigen nationalen Krisenzentren) insbesondere über die Internet-Plattform und von Unionsagenturen bereitgestellt werden.

6 Diese Unterstützungsfähigkeit steht nach der Aktivierung der IPCR bis zu deren Desaktivierung ständig zur Verfügung. Sie wird dem Vorsitz und dem Rat umgehend für die gesamte Dauer der Krise bereitgestellt, sodass ein proaktives Krisenmanagement möglich ist. Je nach dem Verlauf der Krise kann der Vorsitz beschließen, dass die Unterstützung durch die ISAA verstärkt oder verringert wird. Die regelmäßige Beobachtung seitens der sektoralen Quellen der Union wird fortgesetzt.

7 Je nach Art der Krise können Drittstaaten und internationale Partner, wie beispielsweise die assoziierten Schengen-Länder, vom AStV autorisiert werden, auf die ISAA-Berichte zu einer bestimmten Krise zuzugreifen.

Article 9 Internet-Plattform

1 Eine spezielle Internet-Plattform, die vom Generalsekretariat des Rates entwickelt und verwaltet wird, dient als wichtigstes Instrument der IPCR und als elektronische Verbindungsstelle zwischen den relevanten Akteuren.

2 Der Zugang zu dieser Plattform ist auf die Personen beschränkt, die von den relevanten Akteuren, namentlich vom Generalsekretariat des Rates (für den Rat und den Europäischen Rat), den Mitgliedstaaten, der Kommission, dem EAD (für den Hohen Vertreter) und den relevanten Unionsagenturen, benannt wurden.

3 Um den Austausch und insbesondere den Austausch sensibler Informationen über die Internet-Plattform zu fördern, werden Informationen nicht an Parteien weitergegeben, die nicht zu den relevanten Akteuren gemäß Absatz 2 zählen, es sei denn, der AStV hätte dies ausdrücklich genehmigt. Das Generalsekretariat des Rates in Verbindung mit dem Vorsitz wird bei der Beantwortung von Informationsersuchen solcher Parteien einbezogen.

4 Um Doppelarbeit zu vermeiden, wird die Internet-Plattform keines der vorhandenen sektoriellen Internet-Tools der Union ersetzen und wird auch durch keines dieser Tools ersetzt. Informationen, die höher als RESTREINT UE/EU RESTRICTED eingestuft sind, werden über die relevanten dafür zugelassenen Kanäle ausgetauscht.

5 Die Internet-Plattform steht insbesondere für relevante Hintergrundinformationen, Übungen, die Erfahrungsauswertung und Schulungsmaßnahmen sowie für die IPCR-Anlaufstellen auch dann zur Verfügung, wenn die IPCR nicht aktiviert wurde. Bei jeder Aktivierung des IPCR wird eine Krisenwebsite erstellt.

6 Im Falle einer Krise, bei der die IPCR nicht aktiviert wird, kann das Generalsekretariat des Rates im Einvernehmen mit dem Vorsitz gegebenenfalls auf Antrag eines betroffenen Mitgliedstaats, der Kommissionsdienststellen oder des EAD eine „Beobachtungswebsite“ erstellen. Diese Website erleichtert den Informationsaustausch und dient als Archiv für leicht verfügbare Berichte und Lagebilder. Die Schaffung einer Beobachtungswebsite zieht nicht die Erstellung von ISAA-Berichten nach sich.

7 Die IPCR-Internet-Plattform enthält außerdem spezielle thematische Foren oder „Knotenpunkte“, die insbesondere in den Nicht-Krisen-Zeiten für die Zwecke der Vernetzung, des Informationsaustauschs und der Zusammenarbeit genutzt werden, um zur Vorsorge für die Krisenbewältigung beizutragen.

8 Das Generalsekretariat des Rates konsultiert den Vorsitz und die Delegationen im Rat, wenn es strukturelle Änderungen an der Plattform plant.

Article 10 Täglich rund um die Uhr besetzte zentrale Anlaufstelle

Die täglich rund um die Uhr besetzte zentrale Anlaufstelle ist bei Aktivierung des IPCR einsatzbereit, unbeschadet der Aufteilung der Zuständigkeiten innerhalb der Kommissionsdienststellen und des EAD und unbeschadet bestehender Informationsnetze.

Article 11 Standard-Einsatzverfahren

1 Der Vorsitz, der dabei vom Generalsekretariat des Rates unterstützt wird, entwickelt die bereits bestehenden IPCR-Standard-Einsatzverfahren (IPCR-SOP (SOP — Standard Operating Procedures)) bei Bedarf weiter und aktualisiert sie, damit die Verfahren eindeutig festgelegt sind und Klarheit darüber besteht, welche Maßnahmen von jedem einzelnen am IPCR-Prozess beteiligten Akteur erwartet werden. Die Mitgliedstaaten, die Kommissionsdienststellen und der EAD werden um Beiträge ersucht. Jede neue Fassung der IPCR-SOP wird dem AStV zur Billigung vorgelegt.

2 Entsprechend ihren jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten entwickeln die Europäische Kommission und der EAD im Einklang mit den IPCR-SOP die Standard-Einsatzverfahren für die Integrierte Lageeinschätzung und -auswertung, in denen im Einzelnen beschrieben wird, wie die ISAA zu erstellen und wie die von Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen dabei einzubeziehen sind.

Article 12 Krisenvorsorge

1 Damit die Union besser in der Lage ist, auf politischer Ebene rasch auf Krisen zu reagieren, werden Krisenvorsorgemaßnahmen und ein Rahmen für eine Kommunikationsstrategie entwickelt. Diese Maßnahmen richten sich nach den Bereichen, die im Hinblick auf eine mögliche Aktivierung der IPCR am stärksten Anlass zu Sorge geben, und werden von einer IPCR-Krisenvorsorgestrategie und einem zugehörigen Programm flankiert, die zum Ziel haben, alle Komponenten der IPCR-Fähigkeit zu verbessern.

2 Die Krisenvorsorgestrategie wird dem Rat zur Billigung vorgelegt. Das Krisenvorsorgeprogramm wird dem AStV vorgelegt.

3 Um die Sachkenntnis und den Bereitschaftsgrad aller relevanten Akteure zu verbessern, werden bedarfsgerechte Schulungen zu den Verfahren und Instrumenten durchgeführt, die im Krisenfall zum Einsatz kommen und eine Koordinierung auf der politischen Ebene der Union erfordern.

4 In der IPCR-Krisenvorsorgestrategie sind sektorenübergreifende Übungen vorgesehen; ferner werden darin die Verfahren und Modalitäten für die Planung von Übungen unter Einbeziehung der IPCR festgelegt. Der Vorsitz, der dabei vom Generalsekretariat des Rates unterstützt wird, veranstaltet IPCR-Übungen, an denen sich die Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis beteiligen können. Die Kommission und der Hohe Vertreter werden dabei eng einbezogen und gegebenenfalls um Beiträge ersucht. Bei Übungen unter Einbeziehung der IPCR wird die IPCR-Krisenvorsorgestrategie berücksichtigt.

5 Die IPCR-Krisenvorsorgestrategie trägt auch zur Verbesserung der Kommunikation mit der Öffentlichkeit und zur Verbesserung der Kohärenz der Verlautbarungen in Krisenzeiten bei. Das informelle Krisenkommunikationsnetz („CCN“) kann diese Arbeit unterstützen.

6 Anhand der Übungen und der praktischen Aktivierungen der IPCR-Regelung wird der Verbesserungsbedarf festgestellt. Es wird ein strukturierter Prozess der Erfahrungsauswertung eingeführt.

Article 13 Europäischer Rat

Je nach Art der Krise können frühzeitig Konsultationen oder Beschlüsse auf Ebene des Europäischen Rates erforderlich sein. Zu diesem Zweck wird das Kabinett des Präsidenten des Europäischen Rates ebenfalls eingeladen, sich in vollem Umfang an der IPCR ab dem Zeitpunkt ihrer Aktivierung und an Krisenvorsorgemaßnahmen zu beteiligen.

Article 14 Information und Kommunikation

1 Der Vorsitz setzt das Europäische Parlament unverzüglich von der Aktivierung der IPCR in Kenntnis.

2 Zu den Reaktionsmaßnahmen, die im Falle einer Aktivierung der IPCR vorzusehen sind, gehört eine kohärente Kommunikationsstrategie, die unter anderem auch gemeinsame Verlautbarungen einschließt.

Article 15 Überprüfung

1 Die Regelung im Rahmen dieses Beschlusses wird anhand festgestellter Bedürfnisse und in jedem Fall spätestens innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer Deaktivierung überprüft, um sicherzustellen, dass einschlägige Lehren gezogen und berücksichtigt werden. Diese Überprüfung erfolgt im Rat anhand der von den Mitgliedstaaten, der Kommission und dem Hohen Vertreter vorgelegten Beiträge.

2 Gemäß Artikel 9 Absatz 3 des Beschlusses 2014/415/EU kann der vorliegende Beschluss gegebenenfalls überarbeitet werden, um insbesondere den Bedürfnissen, die der Rat bei der Überprüfung festgestellt hat, Rechnung zu tragen.

Article 16 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions