Beschluss (GASP) 2018/2009 des Rates vom 17. Dezember 2018 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2013/233/GASP über die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libyen)
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Article 2 Ziele
Das Ziel der EUBAM Libyen besteht darin, die libyschen Behörden beim Aufbau staatlicher Sicherheitsstrukturen in Libyen zu unterstützen, insbesondere in den Bereichen Grenzmanagement, Strafverfolgung und Strafjustiz, um dazu beizutragen, kriminelle Organisationen zu zerschlagen, die insbesondere an Schleuserkriminalität, Menschenhandel und Terrorismus in Libyen und im zentralen Mittelmeerraum beteiligt sind.
Article 3 Aufgaben
1 Um die in Artikel 2 festgelegten Ziele zu erreichen, ist es Aufgabe der EUBAM Libyen, a) die Entwicklung eines umfassenderen Rahmens für das Grenzmanagement zu unterstützen, insbesondere durch die Ausarbeitung eines Weißbuchs über eine Strategie für ein integriertes Grenzmanagement, einschließlich einer Strategie für die Meeressicherheit, indem für die maritimen Strafverfolgungsbehörden und die Landgrenzschutzbehörden Libyens Kapazitäten geschaffen und konkrete Projekte durchgeführt werden, wobei auch Möglichkeiten zur Ausweitung von Aktivitäten außerhalb der Hauptstadt, unter anderem an der Grenze zu Tunesien und im Süden des Landes, bewertet werden; b) den Kapazitätsaufbau und die strategische Planung für die Strafverfolgung im Innenministerium, einschließlich der Polizei, zu unterstützen, und, soweit möglich, Hilfe für die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Libyen (United Nations Support Mission in Libya, UNSMIL) zu leisten sowie Funktionen zur Koordinierung zwischen den zuständigen libyschen Behörden bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität und des Terrorismus zu unterstützen; c) das Justizministerium bei institutioneller Reform zu unterstützen und Unterstützung bei strategischer Planung zu leisten sowie den einschlägigen Akteuren des Strafjustizwesens, darunter der Generalstaatsanwaltschaft und dem Hohen Justizinstitut, einen umfassenderen Kapazitätsaufbau zu ermöglichen; d) die strategische Koordinierung zwischen Gebern und der Projektumsetzung als Reaktion auf libysche Bedürfnisse in den Bereichen Grenzmanagement, Strafverfolgung und Strafjustiz zu unterstützen.
2 Die EUBAM Libyen fördert durch alle ihre Aktivitäten die Menschenrechte und die Gleichstellung der Geschlechter.
3 Die EUBAM Libyen übt keine Exekutivbefugnisse aus.“
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er gilt ab 1. Januar 2019.
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