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Beschluss (GASP) 2018/2012 des Rates vom 17. Dezember 2018 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

CELEX
32018D2012
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2018-12-17
In force since
2018-12-19
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

„(1 Die Mitgliedstaaten können gemäß den Nummern 5 bis 9 der Resolution 2146 (2014) des VN-Sicherheitsrates, Nummer 2 der Resolution 2362 (2017) des VN-Sicherheitsrates und Nummer 2 der Resolution 2441 (2018) des VN-Sicherheitsrates benannte Schiffe auf Hoher See überprüfen und alle den spezifischen Umständen angemessenen Maßnahmen unter voller Einhaltung des humanitären Völkerrechts und der internationalen Menschenrechtsnormen, soweit anwendbar, ergreifen, um solche Überprüfungen durchzuführen und das Schiff anzuweisen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Erdöl, darunter Rohöl und raffinierte Erdölerzeugnisse, mit Zustimmung der Regierung Libyens und in Abstimmung mit ihr nach Libyen zurückzuführen.“

„(1 Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Einreise in oder Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet von Personen, die vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss gemäß Nummer 22 der Resolution 1970 (2011), Nummer 23 der Resolution 1973 (2011), Nummer 4 der Resolution 2174 (2014), Nummer 11 der Resolution 2213 (2015), Nummer 11 der Resolution 2362 (2017) und Nummer 11 der Resolution 2441 (2018) des VN-Sicherheitsrates benannt und mit Reisebeschränkungen belegt wurden und in Anhang I aufgelistet sind.“

„(1 Sämtliche Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle von Personen und Organisationen, die vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss gemäß Nummer 22 der Resolution 1970 (2011), Nummern 19 und 23 der Resolution 1973 (2011), Nummer 4 der Resolution 2174 (2014), Nummer 11 der Resolution 2213 (2015), Nummer 11 der Resolution 2362 (2017) und Nummer 11 der Resolution 2441 (2018) des VN-Sicherheitsrates benannt und mit dem Einfrieren der Vermögenswerte belegt wurden und in Anhang III aufgelistet sind, werden eingefroren.“

Article 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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