Empfehlung Nr. A1 vom 18. Oktober 2017 zur Ausstellung der Bescheinigung gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz) 2018/C 183/06 DIE VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT — gestützt auf Artikel 72 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit , wonach die Verwaltungskommission alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der genannten Verordnung und der Verordnung (EG) Nr.
987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ergeben, gestützt auf Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 über die Rechtswirkung der Dokumente und Belege, in denen der Status einer Person bescheinigt wird, gestützt auf Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 über die Bescheinigung der anwendbaren Rechtsvorschriften nach Titel II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, in Übereinstimmung mit den in Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.
883/2004 festgelegten Bedingungen, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 19 Absatz 2 bescheinigt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften nach Titel II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden sind, auf Antrag der betreffenden Person oder ihres Arbeitgebers, dass und gegebenenfalls wie lange und unter welchen Umständen diese Rechtsvorschriften anzuwenden sind. (2) Die Verwaltungskommission legt Struktur und Inhalt des portablen Dokuments A1 über die auf den Inhaber anzuwendenden Rechtsvorschriften fest. (3) Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.
987/2009 ist dieses Dokument für die Träger der anderen Mitgliedstaaten so lange verbindlich, wie es nicht von dem Mitgliedstaat, in dem es ausgestellt wurde, widerrufen oder für ungültig erklärt wird. (4) Nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, und wie auch in Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union festgehalten und in Artikel 76 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 spezifiziert, müssen die Träger eine ordnungsgemäße Bewertung der Sachverhaltselemente vornehmen, die für die Festlegung der im Bereich der sozialen Sicherheit anzuwendenden Rechtsvorschriften relevant sind und damit bestätigen, dass die im portablen Dokument A1 enthaltenen Informationen korrekt sind.
(5) Diese Dokumente begründen die Vermutung, dass der Inhaber ordnungsgemäß dem System der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats angeschlossen ist, dessen Träger sie ausgestellt haben — EMPFIEHLT DEN ZUSTÄNDIGEN DIENSTSTELLEN UND TRÄGERN: 1. Um eine Fälschung des portablen Dokuments A1, beispielsweise durch das Austauschen von Seiten aus unterschiedlichen Dokumenten, zu verhindern, wird empfohlen, die folgenden Authentifizierungsmerkmale in die ausgestellten Bescheinigungen aufzunehmen: a) Elektronisch ausgestellte Dokumente sollten eine Serien- oder Identifizierungsnummer auf jeder Seite aufweisen.
Manuelle Unterschriften oder Tintenstempel sind dann nicht mehr nötig. b) Manuell ausgestellte Dokumente sollten doppelseitig bedruckt sein und die Bögen sollten so zusammengefügt sein, dass sie nicht leicht getrennt werden können. Dazu kann z. B. die Ecke oben links umgeschlagen, diese Ecke geheftet und ein Stempel auf der Rückseite angebracht werden. 2. Darüber hinaus wird empfohlen, jedes ausgestellte portable Dokument A1 so zu registrieren, dass seine Echtheit leicht und schnell überprüft werden kann. 3. Die Mitgliedstaaten sollten die Verwaltungskommission über die verschiedenen Arten informieren, auf die ihre Träger das portable Dokument A1 ausstellen.
Die Delegationen in der Verwaltungskommission sollten hierüber ihre jeweiligen Aufsichtsstellen unterrichten. 4. Es wird empfohlen, dass die Träger, bevor sie ein portables Dokument A1 ausstellen, alle maßgebenden Fakten beurteilen, sei es anhand von Daten aus offiziellen Quellen oder indem der Antragsteller/die Antragstellerin aufgefordert wird, die erforderlichen Informationen beizubringen. Als Leitlinie für die Träger ist im Anhang ein nicht erschöpfender standardisierter Fragenkatalog mit gemeinsamen Fragen und spezifischen Fragen zu den verschiedenen maßgebenden Artikeln der Verordnung (EG) Nr.
883/2004 beigefügt. Die Fragen können an den jeweiligen Fall angepasst werden. 5. In die Antragsformulare sollte eine Erklärung aufgenommen werden, mit welcher der Antragsteller/die Antragstellerin angibt, dass er/sie alle Fragen nach bestem Wissen beantwortet hat, und die Möglichkeit von Überprüfungen zur Kenntnis nimmt, die dazu führen können, dass das Dokument rückwirkend widerrufen wird. 6. Es wird empfohlen, dass die zuständigen Träger die Informationen über die ausgestellten portablen Dokumenten A1 bereithalten, vorzugsweise in einer elektronischen Datenbank. Sie sollten sich im Einklang mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.
987/2009 über das System für den elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten (EESSI-System) gegenseitig über jedwede Entscheidung hinsichtlich der anwendbaren Rechtsvorschriften im Fall der Ausübung einer Tätigkeit in dem anderen Mitgliedstaat unterrichten. 7. Diese Empfehlung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die Vorsitzende der Verwaltungskommission Agne Nettan-Sepp C 183 2018 DE 5 1 01 20171018 DE 0006.0001 7 1 14 8 ANHANG Standardisierter Fragenkatalog für die Beantragung eines portablen Dokuments A1 A.
GEMEINSAME FRAGEN ZU DER DURCH DAS PORTABLE DOKUMENT A1 (PD A1) BETROFFENEN PERSON Die folgenden Fragen sind in jedem Antragsformular zu verwenden und sind vom ausstellenden Träger zu überprüfen: Nachname/Familienname Vorname Geburtsdatum Geschlecht: männlich/weiblich/unbekannt Persönliche Identifikationsnummer Geburtsort Nationalität Die Person ist in einem Mitgliedstaat rechtmäßig wohnhaft (für Drittstaatsangehörige) Anschrift im Wohnstaat (mindestens Stadt, Postleitzahl, Land) Anschrift im Aufenthaltsstaat (mindestens Stadt, Postleitzahl, Land) Kontaktanschrift der Person Stellenbezeichnung/Beruf/Branche B.
SPEZIFISCHE FRAGEN, AUFGESCHLÜSSELT NACH DEN UNTERSCHIEDLICHEN GEGEBENHEITEN BEI DER BEANTRAGUNG DES PD A1 Darüber hinaus sind nachstehend spezifische Fragen, aufgeschlüsselt nach den verschiedenen Gegebenheiten bei der Beantragung eines PD A1 auf der Grundlage von Titel II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit , aufgeführt. 1. Antrag nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (Ausübung einer Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit in einem Mitgliedstaat) Arbeitgeber Bezeichnung Anschrift (mindestens Stadt, Postleitzahl, Land) Selbstständige Erwerbstätigkeit Bezeichnung Kenn-Nummer Sozialversicherungsnummer Steuernummer Anschrift (mindestens Stadt, Postleitzahl, Land) Beginn/Ende der Tätigkeit 2.
Antrag nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (Beamte) Arbeitgeber (beschäftigende Verwaltungseinheit) Bezeichnung Kenn-Nummer Sozialversicherungsnummer Steuernummer Anschrift (mindestens Stadt, Postleitzahl, Land) Arbeitsort(e) im Ausland (so oft wie nötig wiederholen) Bezeichnung Kenn-Nummer Sozialversicherungsnummer Steuernummer Anschrift (mindestens Stadt, Postleitzahl, Land) Keine feste Anschrift im Staat der Erwerbstätigkeit Beginn der Tätigkeit im Ausland Ende der Tätigkeit im Ausland 3. Antrag nach Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (Wirtschaftstätigkeit an Bord eines Schiffes auf See) Arbeitgeber Bezeichnung Kenn-Nummer Sozialversicherungsnummer Steuernummer Anschrift (mindestens Stadt, Postleitzahl, Land) Keine feste Anschrift im Staat der Erwerbstätigkeit Name des Schiffes Staat, unter dessen Flagge das Schiff fährt Das Entgelt wird von einem Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in einem anderen Staat bezahlt: ja/nein Beginn der Tätigkeit Ende der Tätigkeit 4.
Antrag nach Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (Flug- oder Kabinenbesatzungsmitglieder) Arbeitgeber Bezeichnung Kenn-Nummer Sozialversicherungsnummer Steuernummer Anschrift (mindestens Stadt, Postleitzahl, Land) Ort, an dem die Heimatbasis liegt Beginn der Tätigkeit Ende der Tätigkeit 5. Antrag nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (Entsendung von Arbeitnehmern) Arbeitgeber im Entsendestaat Bezeichnung Kenn-Nummer Sozialversicherungsnummer Steuernummer Anschrift (mindestens Stadt, Postleitzahl, Land) Statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft gemäß NACE Das/Die Unternehmen im Aufnahmestaat/an dem/den Ort(en) der Entsendung Bezeichnung Kenn-Nummer Sozialversicherungsnummer Steuernummer Anschrift (mindestens Stadt, Postleitzahl, Land) Keine feste Anschrift im Staat der Erwerbstätigkeit Beginn der Entsendung Ende der Entsendung Der/Die Arbeitnehmer/-in unterliegt einen Monat vor der Entsendung den Rechtsvorschriften des Entsendestaats: ja/nein Einzelheiten zu den einen Monat vor der Entsendung ausgeführten Tätigkeiten Art der Tätigkeit im Entsendestaat Art der Tätigkeit im Aufnahmestaat Der/Die Arbeitnehmer/-in wird entsandt, um eine andere entsandte Arbeitskraft abzulösen: ja/nein Falls ja, bitte angeben, warum diese Ablöse notwendig ist Der/Die Arbeitnehmer/-in hat bereits im betroffenen Aufnahmemitgliedstaat gearbeitet: ja/nein Falls ja, bitte die früheren Entsendezeiten angeben (von/bis) Anzahl der Arbeitnehmer/-innen des Arbeitgebers im Entsendestaat (abzüglich Verwaltungsangestellte) Anzahl der Verwaltungsangestellten im Entsendestaat Anzahl der entsandten Arbeitnehmer/-innen Anzahl der im Entsendestaat ausgeführten Verträge Anzahl der im Aufnahmestaat ausgeführten Verträge Umsatz im Entsendestaat (in %) Umsatz im Aufnahmestaat (in %) Der Arbeitgeber im Entsendestaat darf den Vertrag mit den Arbeitnehmern während der Entsendung beenden: ja/nein Der Arbeitgeber im Entsendestaat kann über die wichtigsten Aspekte der im Aufnahmestaat durchgeführten Tätigkeiten entscheiden: ja/nein Der Arbeitsvertrag wird abgeschlossen mit: dem Arbeitgeber im Entsendestaat/dem Unternehmen im Aufnahmestaat Der/Die Arbeitnehmer/-in wird bezahlt von: dem Arbeitgeber im Entsendestaat/dem Unternehmen im Aufnahmestaat Das Beschäftigungsverhältnis bleibt während der Entsendung bestehen: ja/nein Das Unternehmen, an das der/die Arbeitnehmer/-in entsandt wird, stellt den/die Arbeitnehmer/-in einem weiteren Unternehmen zur Verfügung: ja/nein 6.
Antrag nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (Entsendung von Selbstständigen) Selbstständige Erwerbstätigkeit im Entsendestaat Bezeichnung Kenn-Nummer Sozialversicherungsnummer Steuernummer Anschrift (mindestens Stadt, Postleitzahl, Land) Selbstständige Erwerbstätigkeit im Aufnahmestaat/am Ort der Entsendung Bezeichnung Kenn-Nummer Sozialversicherungsnummer Steuernummer Anschrift (mindestens Stadt, Postleitzahl, Land) Keine feste Anschrift im Staat der Erwerbstätigkeit Beginn der Entsendung Ende der Entsendung Der/Die Selbstständige hat bereits in dem Aufnahmemitgliedstaat gearbeitet: ja/nein Falls ja, bitte die früheren Entsendezeiten angeben (von/bis) Während der Entsendung wird eine Geschäftsstruktur im Entsendestaat aufrecht erhalten, sodass die Geschäftstätigkeit bei Rückkehr aus dem Ausland wieder aufgenommen werden kann: ja/nein Die Geschäftstätigkeit wird nach Rückkehr aus dem Aufnahmemitgliedstaat wieder aufgenommen Art der Tätigkeit im Entsendestaat Art der Tätigkeit im Aufnahmestaat 7.
Antrag nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (Beschäftigung in zwei oder mehr Mitgliedstaaten, wenn der/die Arbeitgeber im Wohnstaat der Person niedergelassen ist/sind) Arbeitgeber Bezeichnung Kenn-Nummer Sozialversicherungsnummer Steuernummer Anschrift (mindestens Stadt, Postleitzahl, Land) Staaten, in denen Tätigkeiten ausgeübt werden Einzelheiten zu dem/den Arbeitsort(en) (so oft wie nötig wiederholen) Name des Unternehmens Identifikationsnummer(n) Anschrift (mindestens Stadt, Postleitzahl, Land) Keine feste Anschrift im Staat der Erwerbstätigkeit Staaten, in denen die Tätigkeiten weniger als 5 % der regulären Arbeitszeit des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin und/oder weniger als 5 % des Gesamtentgelts ausmachen Beginn der Tätigkeit in dem jeweiligen Unternehmen am Ende der Tätigkeit in dem jeweiligen Unternehmen am 8.
Antrag nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (Beschäftigung in zwei oder mehr Mitgliedstaaten — andere Fälle) Arbeitgeber (so oft wie nötig wiederholen) Bezeichnung Kenn-Nummer Sozialversicherungsnummer Steuernummer Anschrift (mindestens Stadt, Postleitzahl, Land) Statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft des Arbeitgebers gemäß NACE Staaten, in denen Tätigkeiten ausgeübt werden Einzelheiten zu dem/den Arbeitsort(en) (so oft wie nötig wiederholen) Name des Unternehmens Identifikationsnummer(n) Anschrift (mindestens Stadt, Postleitzahl, Land) Keine feste Anschrift im Staat der Erwerbstätigkeit Staaten, in denen die Tätigkeiten weniger als 5 % der regulären Arbeitszeit des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin und/oder weniger als 5 % des Gesamtentgelts ausmachen Staaten, in denen die Tätigkeiten mindestens 25 % der regulären Arbeitszeit des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin und/oder mindestens 25 % des Gesamtentgelts ausmachen Beginn der Tätigkeit in dem jeweiligen Unternehmen am Ende der Tätigkeit in dem jeweiligen Unternehmen am 9.
Antrag nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (Selbstständige Erwerbstätigkeit in zwei oder mehr Mitgliedstaaten) Art der selbstständigen Erwerbstätigkeit Bezeichnung Kenn-Nummer Sozialversicherungsnummer Steuernummer Anschrift (mindestens Stadt, Postleitzahl, Land) Statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft der selbstständigen Erwerbstätigkeit gemäß NACE Staaten, in denen Tätigkeiten ausgeübt werden Einzelheiten zu dem/den Ort(en) der selbstständigen Tätigkeit (so oft wie nötig wiederholen) Name des Unternehmens (falls zutreffend) Identifikationsnummer(n) (falls zutreffend) Anschrift (mindestens Stadt, Postleitzahl, Land) Keine feste Anschrift im Staat der Erwerbstätigkeit Umsatz und/oder Einkommen in jedem Staat, in dem eine Tätigkeit ausgeübt wird Arbeitszeit in dem jeweiligen Staat, in dem eine Tätigkeit ausgeübt wird Anzahl der in dem jeweiligen Staat, in dem eine Tätigkeit ausgeübt wird, erbrachten Leistungen Beginn der Tätigkeit Ende der Tätigkeit 10.
Antrag nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (Beschäftigung und selbstständige Erwerbstätigkeit in zwei oder mehr Mitgliedstaaten) Selbstständige Tätigkeit (so oft wie nötig wiederholen) Bezeichnung Kenn-Nummer Sozialversicherungsnummer Steuernummer Anschrift (mindestens Stadt, Postleitzahl, Land) Arbeitgeber (so oft wie nötig wiederholen) Bezeichnung Kenn-Nummer Sozialversicherungsnummer Steuernummer Anschrift (mindestens Stadt, Postleitzahl, Land) Statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft des Arbeitgebers gemäß NACE Staaten, in denen Tätigkeiten ausgeübt werden Einzelheiten zu den Orten der Tätigkeit (so oft wie nötig wiederholen) Anschrift (mindestens Stadt, Postleitzahl, Land) Keine feste Anschrift im Staat der Erwerbstätigkeit Staaten, in denen die Tätigkeiten weniger als 5 % der regulären Arbeitszeit des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin und/oder weniger als 5 % des Gesamtentgelts ausmachen Staaten, in denen die Tätigkeiten mindestens 25 % der regulären Arbeitszeit des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin und/oder mindestens 25 % des Gesamtentgelts ausmachen Beginn der Tätigkeit Ende der Tätigkeit 11.
Antrag nach Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (Beamter in einem Staat und Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit in einem anderen Staat) Arbeitgeber (beschäftigende Verwaltungseinheit) Bezeichnung Kenn-Nummer Sozialversicherungsnummer Steuernummer Anschrift (mindestens Stadt, Postleitzahl, Land) Selbstständige Tätigkeit und/oder Beschäftigung (so oft wie nötig wiederholen) Bezeichnung Kenn-Nummer Sozialversicherungsnummer Steuernummer Anschrift (mindestens Stadt, Postleitzahl, Land) Beginn der Tätigkeit Ende der Tätigkeit 12. Antrag nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr.
883/2004 (Hilfskräfte der Europäischen Union) Arbeitgeber (beschäftigendes Organ oder beschäftigende Einrichtung der EU) Bezeichnung Anschrift (mindestens Stadt, Postleitzahl, Land) Arbeitsort im Ausland Bezeichnung Kenn-Nummer Sozialversicherungsnummer Steuernummer Anschrift (mindestens Stadt, Postleitzahl, Land) Keine feste Anschrift im Staat der Erwerbstätigkeit Beginn der Tätigkeit als Hilfskraft der Europäischen Union Die Rechtsvorschriften, welche die betroffene Person gewählt hat: die Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie beschäftigt ist/die Rechtsvorschriften des Staates, die zuletzt für sie gegolten haben/die Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt C.
BEISPIELE FÜR DIE ERKLÄRUNG IN DEN ANTRAGSFORMULAREN: 1. Allgemein: „ Ich erkläre, dass die Angaben in diesem Formular der Wahrheit entsprechen und vollständig sind. “ „ Ich habe alle Fragen nach bestem Wissen korrekt beantwortet. “ 2. Entsendung von Arbeitnehmern: „ Ich erkläre, dass mir bewusst ist, dass während des gesamten Entsendezeitraums Überprüfungen vorgenommen werden können, um sicherzustellen, dass dieser Zeitraum noch nicht beendet ist. Solche Überprüfungen können insbesondere die Zahlung von Beiträgen und die Aufrechterhaltung der arbeitsrechtlichen Bindung betreffen. “ „ Als Arbeitgeber/in des entsandten Arbeitnehmers/der entsandten Arbeitnehmerin erkläre ich, dass die Angaben vollständig und korrekt sind.
Mir ist bewusst, dass die Angaben in < Name des Entsendemitgliedstaats > und auch im Aufnahmestaat durch den zuständigen Träger genau geprüft werden dürfen. Entsprechen die übermittelten Angaben nicht der tatsächlichen Situation, so kann das Dokument in Bezug auf die anzuwendenden Rechtsvorschriften rückwirkend widerrufen werden. In diesem Fall gelten die Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats, in welchem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird. Ich verpflichte mich, den zuständigen Träger in < Name des Entsendemitgliedstaats > zu unterrichten, wenn i) der/die Arbeitnehmer/in nicht entsandt wurde oder der Entsendezeitraum für mindestens zwei Monate unterbrochen wird oder ii) die Entsendung vor Ablauf der angestrebten Entsendezeit beendet wird. “ 3.
Entsendung von Selbstständigen: „ Ich erkläre, dass mir bewusst ist, dass während der gesamten Zeit, in der ich in dem Staat, in dem ich erwerbstätig bin, eine zeitlich begrenzte Tätigkeit durchführe, Überprüfungen vorgenommen werden können, um sicherzustellen, dass die für diese Tätigkeit geltenden Bedingungen nicht geändert wurden. Solche Überprüfungen können insbesondere die Zahlung von Beiträgen und die Aufrechterhaltung der Infrastruktur betreffen, die für die Durchführung der Tätigkeit in dem Niederlassungsstaat notwendig sind. “ 4. Tätigkeiten für einen einzigen Arbeitgeber in zwei oder mehr Mitgliedstaaten — Erklärung für den Arbeitgeber: „ Ich erkläre, dass die Angaben vollständig und korrekt sind.
Mir ist bewusst, dass die Angaben in < Name des Entsendemitgliedstaats > und auch im Aufnahmestaat durch den zuständigen Träger genau geprüft werden dürfen. Entsprechen die übermittelten Angaben nicht der tatsächlichen Situation, so kann das Dokument in Bezug auf die anzuwendenden Rechtsvorschriften rückwirkend widerrufen werden. In diesem Fall muss die Frage, welche Rechtsvorschriften gelten, nochmals auf Grundlage der tatsächlichen Umstände geklärt werden. Ich verpflichte mich, den zuständigen Träger in < Name des Entsendemitgliedstaats > über alle Änderungen hinsichtlich des Beschäftigungsverhältnisses (d. h. anderer Arbeitgeber, anderer Interessensschwerpunkt, andere Arbeitszeiten, neue Tätigkeiten) zu informieren. “