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Seqlense EUR-Lex

Richtlinie (EU) 2018/131 des Rates vom 23. Januar 2018 zur Durchführung der Vereinbarung zwischen dem Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (ECSA) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) zur Änderung der Richtlinie 2009/13/EG im Einklang mit den Änderungen von 2014 des Seearbeitsübereinkommens 2006 in ihrer von der Internationalen Arbeitskonferenz am 11. Juni 2014 gebilligten Form (Text von Bedeutung für den EWR. )

CELEX
32018L0131
Document type
DIR
Sector
Legislation
Date of document
2018-01-23
In force since
2018-02-15
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Mit dieser Richtlinie wird die Vereinbarung zwischen dem Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (ECSA) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) vom 5. Dezember 2016 zur Änderung der Richtlinie 2009/13/EG im Einklang mit den 2014 beschlossenen Änderungen des Seearbeitsübereinkommens durchgeführt.

Article 2

Infolge der Vereinbarung der Sozialpartner wird die Vereinbarung zwischen dem ECSA und der ETF über das Seearbeitsübereinkommen 2006 im Anhang der Richtlinie 2009/13/EG gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Article 3

1 Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 16. Februar 2020 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

3 Die Mitgliedstaaten können den Sozialpartnern die Durchführung dieser Richtlinie übertragen, sofern die Sozialpartner dies gemeinsam beantragen und sofern die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um jederzeit gewährleisten zu können, dass die mit dieser Richtlinie angestrebten Ergebnisse erzielt werden.

Article 4

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Article 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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