Richtlinie (EU) 2018/725 der Kommission vom 16. Mai 2018 zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt — von Anhang II Teil III Nummer 13 der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug hinsichtlich Chrom VI
Text
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Article 1
In Anhang II Teil III der Richtlinie 2009/48/EG erhält der Eintrag für Chrom VI unter Nummer 13 folgende Fassung: Element mg/kg in trockenen, brüchigen, staubförmigen oder geschmeidigen Spielzeugmaterialien mg/kg in flüssigen oder haftenden Spielzeugmaterialien mg/kg in abgeschabten Spielzeugmaterialien „Chrom (VI)0,020,0050,053“
Article 2
1 Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 17. November 2019 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. Sie wenden diese Rechtsvorschriften spätestens ab 18. November 2019 an. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Article 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Article 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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