m8751-DE.docx EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 07.02.2018 C(2018)865 final An die Anmelder in Betr.: Sache M. 8751 - BELL / HÜGLI Kommissionsbeschluss nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des R ates 1 u nd Artikel 57 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum 2 Sehr geehrte Damen und Herren, 1. Am 16. Januar 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Bell Food Group AG („Bell“, Schweiz), Teil der Genossenschaft Coop-Gruppe („Coop“, Schweiz) übernimmt Hügli Holding AG („ Hügli “, Schweiz).
Bell übernimmt i m Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von Hügli . 3 2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig : Bell: Produktion, Verarbeitung und Verkauf von Fleisch und Fleischwaren, Seafood und Convenience-Produkten; Coop: Großhandel mit Lebensmitteln und anderen Produkten, Produktion, Verarbeitung und Verkauf von Fleisch, Fleischwaren, Seafood und Convenience-Produkten; Hügli : Herstellung und über verschiedene Vertriebskanäle betriebener Verkauf von Suppen, Soßen, Fertiggerichten, Nachspeisen und Fleischersatzprodukten.
3. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe c d er Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates 4 fällt. 4. Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären.
Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens. Für die Kommission ( unterzeichnet ) Johannes LAITENBERGER Generaldirektor (1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet .
(2) ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3 ( „ EWR-Abkommen “ ). (3) Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union , C 24 vom 24.01.2018 , S. 6 . (4) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5 .