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Entscheidung der Kommission vom 28/05/2018 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall COMP/M.8835 - STADTWERKE OLCHING / BAG NETZ / NG OLCHING / OLCHING VERWALTUNGS GMBH) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich)

CELEX
32018M8835
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2018-05-28
In force since
2018-05-28
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

m8835.docx EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 28.05.2018 C(2018) 3436 final NICHTVERTRAULICHE FASSUNG An die Anmelderinnen Betr.: Sache M. 8835 - STADTWERKE OLCHING / BAG NETZ / NG OLCHING / OLCHING VERWALTUNGS GMBH Kommissionsbeschluss nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des R ates 1 u nd Artikel 57 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum 2 Sehr geehrte Damen und Herren! 1. Am 26. April 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt:

Stadtwerke Olching GmbH („SWO“, Deutschland), gemeinsam kontrolliert von der Stadt Olching und der Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH, und Bayernwerk Netz GmbH („BAG Netz“, Deutschland), Teil der Unternehmensgruppe E.ON, übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über Stadtwerke Olching Stromnetz GmbH & Co. KG („NG Olching“, Deutschland) und Stadtwerke Olching Stromnetz VerwaltungsGmbH („Olching VerwaltungsGmbH “, Deutschland) durch Erwerb von Anteilen. 3 2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig : – SWO liefert Strom, Erdgas und Fernwärme und bietet damit verbundene Dienstleistungen an.

Das Unternehmen betreibt auch das Stromnetz in einem Gewerbepark in der Stadt Olching. – BAG Netz entwickelt, betreibt und wartet Strom- und Erdgasnetze. Derzeit hält das Unternehmen die Stromnetzkonzession in den übrigen Teilen der Stadt Olching, – NG Olching wird die von BAG Netz übertragene Stromnetzkonzession innehaben und an der für 2019 geplanten Ausschreibung der Stromnetzkonzession für die gesamte Stadt Olching teilnehmen. – Olching VerwaltungsGmbH wird NG Olching verwalten. 3. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe a der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr.

139/2004 des Rates 4 fällt. 4. Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens. Für die Kommission (unterzeichnet) Johannes LAITENBERGER Generaldirektor (1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert.

So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet . (2) ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3 ( „ EWR-Abkommen “ ). (3) Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union , C 157 vom 4.5.2018 , S. 9 . (4) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5 .

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