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Seqlense EUR-Lex

Entscheidung der Kommission vom 03/07/2018 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall COMP/M.8850 - KAISER+KRAFT / HOFFMANN / SIMPLE SYSTEM) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich)

CELEX
32018M8850
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2018-07-03
In force since
2018-07-03
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

m8850-DE.docx EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 3.7.2018 C(2018) 4367 final An die Anmelderinnen Betr.: Sache M. 8850 - KAISER+KRAFT / HOFFMANN / SIMPLE SYSTEM Kommissionsbeschluss nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des R ates 1 u nd Artikel 57 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum 2 Sehr geehrte Damen und Herren! 1. Am 8. Juni 2018 ist die Anmeldung eines Z usammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Kaiser+Kraft Europa GmbH (" Kaiser+Kraft ", Deutschland) und Hoffmann SE ("Hoffmann", Deutschland) übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit von Simple System GmbH & Co.

KG ("Simple System", Deutschland) . 3 2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: - Kaiser+Kraft : Spezialversandhandel für Geschäftsausstattungen im B2B-Bereich. - Hoffmann: Handel, Herstellung und Vertrieb von Standardwerkzeugen und komp lementären Produkten sowie flan kierende Dienst- und Beratungsleistungen. - Simple System: Dienstleistungen für den B2B-Vertrieb von C-Teilen, insbesondere Betrieb einer Internet-Plattform. 3. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe a der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr.

139/2004 des Rates 4 fällt. 4. Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens. Für die Kommission (Unterzeichnet) Johannes LAITENBERGER Generaldirektor (1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert.

So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet . (2) ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3 ( „ EWR-Abkommen “ ). (3) Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union , C 214 vom 19.06.2018 , S. 12 . (4) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5 .

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