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Seqlense EUR-Lex

Entscheidung der Kommission vom 20/07/2018 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall COMP/M.8925 - RWA Raiffeisen Ware Austria AG / ZG Raiffeisen eG) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

CELEX
32018M8925
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2018-07-20
In force since
2018-07-20
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

IMMC.MTF_2018_8925_FIN.DEU.xhtml.m8925-DE.docx EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 20.7.2018 C(2018) 4944 final NICHTVERTRAULICHE FASSUNG An die Anmelderinnen Betr.: Sache M.8925 – RWA / ZG / HGD JV Kommissionsbeschluss nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates 1 und Artikel 57 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum 2 Sehr geehrte Damen und Herren! 1. Am 26. Juni 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen RWA Raiffeisen Ware Austria AG („RWA“, Österreich), kontrolliert von BayWa AG („BayWa“, Deutschland) und ZG Raiffeisen eG („ZG“, Deutschland) übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Haus und Garten Deutschland Handelskooperation GmbH („HGD“, Deutschland) durch Erwerb von Anteilen an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen.

3 2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: - BayWa ist weltweit im Handel, in der Logistik und als Erbringer zusätzlicher Dienstleistungen in den drei operativen Segmenten Agrar, Energie und Bau sowie im Entwicklungssegment Innovation & Digitaltechnik tätig. Im Segment Agrar erbringt das Unternehmen Handelsdienstleistungen und andere Dienstleistungen für die Land- und Ernährungswirtschaft. Dazu zählen der Handel mit Agrarrohstoffen und die entsprechende Logistik sowie der Verkauf und die Wartung oder Instandsetzung landtechnischer Maschinen. - RWA ist im Großhandel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Betriebsmitteln, Landtechnik und Ersatzteilen, Energie, Baustoffen und Produkten für den Haus- und Gartenbedarf tätig.

Unter der Marke Lagerhaus ist das Unternehmen Franchisegeber für Bau- und Gartenmärkte sowie Baustoffe in Österreich. - Die Genossenschaft ZG ist im Großhandel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Futtermitteln, Landtechnik, Baustoffen und Energie für Mitglieder aus der Land- und Forstwirtschaft tätig und erbringt in diesen Bereichen Dienstleistungen. - Das Gemeinschaftsunternehmen HGD erbringt für Baumärkte und Gartenzentren in ganz Deutschland Dienstleistungen in den Bereichen Beschaffung und Sortimentsgestaltung. 3. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe a der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr.

139/2004 des Rates 4 fällt. 4. Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens. Für die Kommission (U nterzeichnet) Johannes LAITENBERGER Generaldirektor (1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert.

So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet. (2) ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3 („EWR-Abkommen“). (3) Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, C 234 vom 05.7.2018, S. 8. (4) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.

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