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Seqlense EUR-Lex

Entscheidung der Kommission vom 31/08/2018 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall COMP/M.9043 - ZF Friedrichshafen AG / Gustav Magenwirth GmbH&Co. KG / Brake Force One GmbH) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

CELEX
32018M9043
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2018-08-31
In force since
2018-08-31
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

IMMC.MTF_2018_9043_FIN.DEU.xhtml.m9043-DE.docx EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 31.8.2018 C(2018) 5853 final NICHTVERTRAULICHE FASSUNG An die Anmelderinnen Betr.: Sache M.9043 - ZF / MAGURA / BFO / BMZ / JV Kommissionsbeschluss nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates 1 und Artikel 57 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum 2 Sehr geehrte Damen und Herren, 1. Am 8. August 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen ZF Friedrichshafen AG („ZF“, Deutschland), Gustav Magenwirth GmbH & Co.

KG („MAGURA“, Deutschland), Brake Force One GmbH („BFO“, Deutschland) und BMZ Batterie-Montage-Zentrum GmbH („BMZ“, Deutschland) übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über Sachs Micro Mobility GmbH („JV“, Deutschland), derzeit kontrolliert von ZF, MAGURA, BFO und Unicorn Energy GmbH, durch Erwerb von Anteilen. 3 2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: – ZF: hauptsächlich Herstellung von Automobilkomponenten, insbesondere in den Bereichen Antriebs- und Fahrgestelltechnik sowie aktive und passive Sicherheitstechnik; – MAGURA: vorwiegend Erzeugung von Komponenten für Fahrräder und Motorräder; – BFO:

Erzeugung und Entwicklung von Bremsen und Prototypen für Einzelanfertigungen für Fahrräder und leichte Elektrofahrzeuge; – BMZ: Entwicklung und Erzeugung von High-Tech-Batteriesystemen für die Bereiche Automobil, Elektromobilität und Energiespeicherung, medizinische und industrielle Anwendungen sowie für Werkzeuge und Gartengeräte; – JV: Das Gemeinschaftsunternehmen wird ABS und Antriebssysteme für leichte Elektrofahrzeuge entwickeln, produzieren und vermarkten. 3. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe c der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr.

139/2004 des Rates 4 fällt. 4. Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens. Für die Kommission (Unterzeichnet) Johannes LAITENBERGER Generaldirektor (1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert.

So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet. (2) ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3 ( „EWR-Abkommen“). (3) Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, C 288 vom 16.8.2018, S. 7. (4) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.

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