IMMC.MTF_2018_9047_FIN.DEU.xhtml.m9047-DE.docx EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 20.08.2018 C(2018) 5618 final NICHTVERTRAULICHE FASSUNG An den Anmelder Betr.: Sache M.9047 – SCHWARZ GRUPPE / KARL TÖNSMEIER ENTSORGUNGSWIRTSCHAFT / TÖNSMEIER DIENSTLEISTUNG Kommissionsbeschluss nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates 1 und Artikel 57 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum 2 Sehr geehrte Damen und Herren! 1. Am 26. Juli 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen.
Danach ist Folgendes beabsichtigt: Schwarz Zentrale Dienste KG („SZD“), Teil der Schwarz-Gruppe (Deutschland), erwirbt direkt und indirekt über ihre Tochter GreenCycle GmbH („GreenCycle“) die alleinige Kontrolle im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung über Karl Tönsmeier Entsorgungswirtschaft GmbH & Co. KG („KTE“, Deutschland) und Tönsmeier Dienstleistung GmbH & Co. KG („TDL“, Deutschland), beide Teil der Tönsmeier-Gruppe. Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen. 3 2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: - SZD:
SZD bietet Dienstleistungen wie Beschaffung, IT-Dienstleistungen und Immobilienverwaltung vor allem an andere Unternehmen der Schwarz-Gruppe, welche insbesondere im Lebensmitteleinzelhandel mit den Firmen Lidl und Kaufland weltweit tätig ist, an. Die 100 %ige Tochtergesellschaft von SDZ, GreenCylce, erbringt ebenfalls Dienstleistungen hauptsächlich für andere Unternehmen der Schwarz-Gruppe, insbesondere im Bereich des Energie- und Wertstoffmanagements, einschließlich Abfallmanagement; - Zielgesellschaften: KTE ist ein voll integrierter Dienstleister im Bereich der Abfallwirtschaft, einschließlich Sammlung, Sortierung und Verwertung von Abfällen.
TDL betreibt ein Ersatzbrennstoffkraftwerk und vertreibt den aus Abfällen erzeugten Dampf. 3. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe c der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates 4 fällt. 4. Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären.
Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens. Für die Kommission (Unterzeichnet) Johannes LAITENBERGER Generaldirektor (1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet.
(2) ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3 („EWR-Abkommen“). (3) Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, C 272 vom 3.8.2018, S. 14. (4) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.