Leitlinie (EU) 2018/323 der Europäischen Zentralbank vom 22. Februar 2018 zur Änderung der Leitlinie EZB/2013/7 über die Statistiken über Wertpapierbestände (EZB/2018/8)
Text
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Article 1 Änderungen
„(3 Unbeschadet der in Absatz 1 genannten Berichtspflicht kann eine NZB beschließen, dass nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) identifizierte Berichtspflichtige für Gruppendaten die in Anhang I Kapitel 2 der Verordnung genannten statistischen Daten der EZB melden. In diesem Fall setzt die NZB die EZB und die Berichtspflichtigen hierüber in Kenntnis, woraufhin die EZB die von den Berichtspflichtigen einzuhaltenden Berichtsverfahren festlegt und durchführt sowie die Aufgabe übernimmt, die benötigten Daten direkt von den Berichtspflichtigen zu erheben.“
„(3 Unbeschadet der in Absatz 1 genannten Berichtspflicht kann eine NZB beschließen, dass nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) identifizierte Berichtspflichtige für Gruppendaten die in Anhang I Kapitel 2 der Verordnung genannten statistischen Daten der EZB melden. In diesem Fall setzt die NZB die EZB und die Berichtspflichtigen hierüber in Kenntnis, woraufhin die EZB die von den Berichtspflichtigen einzuhaltenden Berichtsverfahren festlegt und durchführt sowie die Aufgabe übernimmt, die benötigten Daten direkt von den Berichtspflichtigen zu erheben.“
Article 2 Wirksamwerden und Umsetzung
Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die NZBen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam. Die Zentralbanken des Eurosystems befolgen diese Leitlinie ab dem 1. Oktober 2018.
Article 3 Adressaten
Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.
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