Durchführungsverordnung (EU) 2018/48 der Kommission vom 11. Januar 2018 zur Eintragung eines Namens in das Register der garantiert traditionellen Spezialitäten (Suikerstroop (g.t.S.))
Text
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Article 1
Der Name „Suikerstroop“ (g.t.S.) wird eingetragen. Mit dem in Absatz 1 genannten Namen wird ein Erzeugnis der Klasse 2.3 „Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission ausgewiesen.
Article 2
Dem in Artikel 1 genannten Namen wird die Angabe „hergestellt nach der Tradition der Niederlande“ beigefügt. Die konsolidierte Produktspezifikation ist dieser Verordnung als Anhang beigefügt.
Article 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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