Durchführungsverordnung (EU) 2018/68 der Kommission vom 8. Januar 2018 zur Eintragung eines Namens in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben („Carne de Salamanca“ (g.g.A.))
Text
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Article 1
Der Name „Carne de Salamanca“ (g.g.A.) wird eingetragen. Mit dem in Absatz 1 genannten Namen wird ein Erzeugniss der Klasse 1.1. „Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission ausgewiesen.
Article 2
Das geänderte Einzige Dokument wird informationshalber im Anhang dieser Verordnung veröffentlicht.
Article 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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