Durchführungsverordnung (EU) 2018/125 der Kommission vom 24. Januar 2018 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
Text
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Article 1
In Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 erhält die Zusätzliche Anmerkung 2 f) folgende Fassung: (1) Im ersten Absatz erhält der erste Gedankenstrich, einschließlich der Fußnote, folgende Fassung: „— den Wert der Zeile I der nachstehenden Tabelle nicht übersteigt, wenn die Sulfatasche nach ISO 3987 weniger als 1 % und die Verseifungszahl nach ISO 6293-1 oder ISO 6293-2 weniger als 4 beträgt (bei Erzeugnissen, die eine oder mehrere Biokomponenten enthalten, findet die in diesem Gedankenstrich festgelegte Anforderung einer Verseifungszahl von weniger als 4 keine Anwendung);“; (2) der folgende vierte Absatz wird angefügt: „‚Biokomponenten‘ im Sinne dieser Anmerkung sind tierische oder pflanzliche Fette, tierische oder pflanzliche Öle oder Fettsäuremonoalkylester (FAMAE).“
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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