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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2018/150 der Kommission vom 30. Januar 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission in Bezug auf die Analyse und Qualitätsbewertung von Milch und Milcherzeugnissen, die für die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung in Betracht kommen

CELEX
32018R0150
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2018-01-30
In force since
2018-02-07
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

„(2 Zur Bestimmung der Qualität von Getreide, Butter und Magermilchpulver gemäß Anhang I, Anhang IV bzw. Anhang V, die für die öffentliche Intervention in Betracht kommen, sind die Methoden anzuwenden, die gegebenenfalls im Rahmen europäischer und/oder internationaler Normen festgelegt wurden; maßgeblich ist die letzte Fassung, die mindestens sechs Monate vor dem ersten Tag der öffentlichen Intervention gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt.“

Article 60a Spezifische Kontrollvorschrift für die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung von Milch und Milcherzeugnissen

1 Die Beihilfefähigkeit von Butter, Magermilchpulver und Käse in Bezug auf die Beihilfe für die private Lagerhaltung wird im Einklang mit den Methoden gemäß den Anhängen VI, VII bzw. VIII festgelegt. Diese Methoden werden unter Bezugnahme auf die letzten Fassungen der einschlägigen europäischen oder internationalen Normen festgelegt; maßgeblich ist die letzte Fassung, die mindestens sechs Monate vor dem ersten Tag der öffentlichen Intervention gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt.

2 Die Ergebnisse der unter Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Methoden durchgeführten Kontrollen werden im Einklang mit Anhang IX bewertet.“

Article 2

Die Verordnung (EG) Nr. 273/2008 wird aufgehoben.

Article 3

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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