Durchführungsverordnung (EU) 2018/240 der Kommission vom 15. Februar 2018 zur Zulassung von Trimethylamin, Trimethylaminhydrochlorid und 3-Methylbutylamin als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten außer Legehennen sowie von 2-Methoxyethylbenzol, 1,3-Dimethoxybenzol, 1,4-Dimethoxybenzol und 1-Isopropyl-2-methoxy-4-methylbenzol als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten (Text von Bedeutung für den EWR. )
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Zulassung
Die im Anhang genannten Stoffe, die in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aromastoffe“ einzuordnen sind, werden unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Futtermittelzusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen.
Article 2 Übergangsmaßnahmen
1 Die im Anhang genannten Stoffe und die diese enthaltenden Vormischungen, die vor dem 15. September 2018 gemäß den vor dem 15. März 2018 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
2 Einzel- und Mischfuttermittel, die die im Anhang genannten Stoffe enthalten und vor dem 15. März 2019 gemäß den vor dem 15. März 2018 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
3 Einzel- und Mischfuttermittel, die die im Anhang genannten Stoffe enthalten und vor dem 15. März 2020 gemäß den vor dem 15. März 2018 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
Article 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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