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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2018/249 der Kommission vom 15. Februar 2018 zur Zulassung von Taurin, beta-Alanin, L-Alanin, L-Arginin, L-Asparaginsäure, L-Histidin, D,L-Isoleucin, L-Leucin, L-Phenylalanin, L-Prolin, D,L-Serin, L-Tyrosin, L-Methionin, L-Valin, L-Cystein, Glycin, Mononatriumglutamat und L-Glutaminsäure als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten sowie von L-Cysteinhydrochloridmonohydrat für alle Tierarten außer Katzen und Hunden (Text von Bedeutung für den EWR. )

CELEX
32018R0249
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2018-02-15
In force since
2018-03-15
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Zulassung

Die im Anhang genannten Stoffe, die in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aromastoffe“ einzuordnen sind, werden unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Futtermittelzusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen.

Article 2 Übergangsmaßnahmen

1 Die Stoffe Taurin, beta-Alanin, L-Alanin, L-Arginin, L-Asparaginsäure, L-Histidin, D,L-Isoleucin, L-Leucin, L-Phenylalanin, L-Prolin, D,L-Serin, L-Tyrosin, L-Methionin, L-Valin, L-Cystein, L-Cysteinhydrochloridmonohydrat, Glycin, Mononatriumglutamat und L-Glutaminsäure, die in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aromastoffe“ einzuordnen sind, sowie die diese Stoffe enthaltenden Vormischungen, die vor dem 15. Dezember 2018 gemäß den vor dem 15. März 2018 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

2 Einzel- und Mischfuttermittel, die die in Absatz 1 genannten Stoffe enthalten und vor dem 15. September 2019 gemäß den vor dem 15. März 2018 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

3 Einzel- und Mischfuttermittel, die die in Absatz 1 genannten Stoffe enthalten und vor dem 15. September 2020 gemäß den vor dem 15. März 2018 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

Article 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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