Verordnung (EU) 2018/275 des Rates vom 23. Februar 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus
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Article 1
„(5 Abweichend von Absatz 1 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang V aufgeführten Sportgewehre, Sportpistolen und ihrer Munition, die auch den Spezifikationen im Leitfaden für die Ausrüstungskontrolle („Equipment Control Guide“) des Internationalen Schiess-Sportverbands (International Shooting Sport Federation) entsprechen, genehmigen, wenn diese Behörden festgestellt haben, dass die betreffende Ausrüstung ausschließlich zur Verwendung bei Sportveranstaltungen und beim Sporttraining gemäß den Vorgaben des Internationalen Schiess-Sportverbands bestimmt ist.
6 Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission mindestens zehn Tage im Voraus, seine Absicht mit, eine Genehmigung nach Absatz 5 zu erteilen, einschließlich der Art und Menge der Ausrüstung und deren Verwendungsweck.“
„(5 Abweichend von Absatz 1 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten und die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in Anhang V aufgeführten Sportgewehren, Sportpistolen und ihrer Munition, die auch den Spezifikationen im Leitfaden für die Ausrüstungskontrolle („Equipment Control Guide“) des Internationalen Schiess-Sportverbands (International Shooting Sport Federation) entsprechen, genehmigen, wenn diese Behörden festgestellt haben, dass die betreffende Ausrüstung ausschließlich zur Verwendung bei Sportveranstaltungen und beim Sporttraining gemäß den Vorgaben des Internationalen Schiess-Sportverbands bestimmt ist.
6 Der betreffende Mitgliedstaat setzt die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission mindestens zehn Tage vor Erteilung einer Genehmigung nach Absatz 5 von seiner Genehmigungsabsicht in Kenntnis, einschließlich der Art der diesbezüglichen Hilfe oder Dienste.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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