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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2018/337 der Kommission vom 5. März 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden (Text von Bedeutung für den EWR. )

CELEX
32018R0337
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2018-03-05
In force since
2018-03-28
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

„1 Diese Verordnung gilt für Feuerwaffen aller in Anhang I Teil II der Richtlinie 91/477/EWG aufgeführten Kategorien.“

„1 Die Mitgliedstaaten benennen eine zuständige Behörde („überprüfende Stelle“), damit überprüft wird, ob die Deaktivierung einer Feuerwaffe im Einklang mit den in Anhang I festgelegten technischen Spezifikationen durchgeführt wurde.“

Article 5 Kennzeichnung deaktivierter Feuerwaffen

Deaktivierte Feuerwaffen werden mit einer einheitlichen eindeutigen Kennzeichnung nach dem Muster in Anhang II versehen, durch die angegeben wird, dass sie gemäß den in Anhang I festgelegten technischen Spezifikationen deaktiviert wurden. Die Kennzeichnung wird von der überprüfenden Stelle auf allen für die Deaktivierung veränderten Bestandteilen angebracht und entspricht den folgenden Kriterien: a) Sie ist deutlich sichtbar und nicht entfernbar; b) sie gibt über den Mitgliedstaat Aufschluss, in dem die Deaktivierung durchgeführt wurde, und über die überprüfende Stelle, die die Deaktivierung bescheinigt hat; c) die ursprüngliche(n) Seriennummer(n) der Feuerwaffe wird (werden) beibehalten.“

Article 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 28. Juni 2018.

Relations

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Versions

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