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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2018/387 des Rates vom 12. März 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik

CELEX
32018R0387
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2018-03-12
In force since
2018-03-14
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Verordnung (EU) Nr. 224/2014 des Rates wird wie folgt geändert: 1. Artikel 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) die ausschließlich zur Unterstützung der Mehrdimensionalen integrierten Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in der Zentralafrikanischen Republik (MINUSCA), der Missionen der Union und der in die Zentralafrikanische Republik entsandten französischen Truppen sowie Truppen anderer Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, die gemäß Buchstabe c im Voraus angekündigte Ausbildung und Hilfe bereitstellen, oder zur Nutzung durch sie bestimmt sind;“. 2. Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung: a) Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Zentralafrikanischen Republik beteiligt sind, die gegen die internationalen Menschenrechtsnormen oder das humanitäre Völkerrecht verstoßen oder die Menschenrechtsübergriffe oder -verletzungen darstellen, namentlich gezielte Angriffe auf Zivilpersonen, ethnisch oder religiös motivierte Angriffe, Angriffe auf zivile Objekte, einschließlich Verwaltungszentren, Gerichtsgebäuden, Schulen und Krankenhäuser sowie Entführungen und Vertreibungen;“. b) Buchstabe h erhält folgende Fassung: „h) an der Planung, Steuerung, Förderung oder Durchführung von Angriffen auf Missionen der Vereinten Nationen oder internationale Sicherheitspräsenzen, einschließlich der MINUSCA, der Missionen der Union und der sie unterstützenden französischen Streitkräfte, sowie auf humanitäres Personal beteiligt sind;“. c) Folgender Buchstabe wird angefügt: „j) zur Gewalt aufstachelnde, insbesondere ethnisch oder religiös motivierte Handlungen vornehmen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben, sowie Handlungen vornehmen oder unterstützen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben.“

Article 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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Versions

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