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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2018/581 des Rates vom 16. April 2018 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte Waren, die zum Einbau in oder zur Verwendung für Luftfahrzeuge bestimmt sind, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1147/2002

CELEX
32018R0581
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2018-04-16
In force since
2018-04-19
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Die autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 für Teile, Baugruppen und andere Waren, die zum Einbau in oder zur Verwendung für Luftfahrzeuge oder Teile von Luftfahrzeugen bei deren Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Umbau, Änderung oder Umrüstung bestimmt sind, werden ausgesetzt. Die Aussetzung dieser autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs gilt auch für Waren, die ihren Lufttüchtigkeitsstatus verloren haben, sofern diese zur Instandsetzung oder Instandhaltung eingeführt werden.

2 Die Kommission stellt im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste der Positionen, Unterpositionen und Codes der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 auf, in welche die für die Aussetzung in Betracht kommenden Waren eingereiht sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 4 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Article 2

1 Damit die Aussetzung gemäß Artikel 1 für Waren in Anspruch genommen werden kann, stellt der Anmelder den Zollbehörden bei der Abgabe der Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr eine Freigabebescheinigung, EASA-Formblatt 1, gemäß Anlage I zu Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 oder eine gleichwertige Bescheinigung bereit. Die Bescheinigung wird mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung oder auf andere Weise bereitgestellt. In der Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr ist die Kennnummer der Freigabebescheinigung oder, im Falle der Instandsetzung oder der Instandhaltung von Waren, die ihren Lufttüchtigkeitsstatus verloren haben, die Kennnummer einer früheren Freigabebescheinigung anzugeben.

2 Die Kommission stellt im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste der Bescheinigungen auf, die als der Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) gleichwertig gelten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 4 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Article 3

Haben die Zollbehörden den begründeten Verdacht, dass eine ihnen gemäß Artikel 2 Absatz 1 bereitgestellte Bescheinigung gefälscht wurde, so können sie ein Sachverständigengutachten von einem Vertreter der nationalen Luftfahrtbehörden anfordern. Der Einführer trägt die Kosten des Sachverständigengutachtens. Bei der Entscheidung, ob sie ein Sachverständigengutachten anfordern, berücksichtigen die Zollbehörden das Risiko, dass die Kosten des Sachverständigengutachtens den Nutzen der Zollaussetzung für den Einführer in dem Fall übersteigen würden, dass dem Sachverständigengutachten zufolge kein Verstoß gegen die Vorschriften über die Ausstellung dieser Bescheinigungen vorliegt.

Article 4

1 Die Kommission wird von dem Ausschuss für den Zollkodex, der durch Artikel 285 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Article 5

Die Verordnung (EG) Nr. 1147/2002 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Article 6

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung gilt ab dem 19. April 2018. Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 1 sowie die Artikel 3 und 5 gelten ab dem Tag des Inkrafttretens der in Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 2 Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakte, spätestens jedoch ab dem 31. Dezember 2018.

Relations

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