Durchführungsverordnung (EU) 2018/868 der Kommission vom 13. Juni 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1301/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 hinsichtlich der Bestimmungen über Energiemesssysteme und Energiedatenerfassungssysteme (Text von Bedeutung für den EWR.)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
„(4 Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass zusätzlich zu der Einrichtung des streckenseitigen Energiedatenerfassungssystems (DCS) nach Abschnitt 7.2.4 des Anhangs und unbeschadet des Abschnitts 4.2.8.2.8 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission bis zum 4. Juli 2020 ein ortsfestes Abrechnungssystem eingeführt wird, das für den Empfang der Daten eines DCS und deren Verarbeitung zum Zweck der Rechnungsstellung geeignet ist. Das ortsfeste Abrechnungssystem muss in der Lage sein, zusammengefasste Datensätze zur Energieabrechnung (CEBD) mit anderen Abrechnungssystemen auszutauschen, die CEBD zu validieren und die Verbrauchsdaten den richtigen Parteien zuzuordnen. Dabei wird den einschlägigen Rechtsvorschriften für den Energiemarkt Rechnung getragen.
Article 2
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Durchführungsverordnung geändert.
Article 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions