Durchführungsverordnung (EU) 2018/891 der Kommission vom 21. Juni 2018 zur Festsetzung der Höchstbeträge für 2018 für bestimmte Direktzahlungsregelungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
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Article 1
Die jährlichen nationalen Obergrenzen für 2018 für die Basisprämienregelung gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind im Anhang der vorliegenden Verordnung unter Nummer I aufgelistet. Die jährlichen nationalen Obergrenzen für 2018 für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind im Anhang der vorliegenden Verordnung unter Nummer II aufgelistet. Die jährlichen nationalen Obergrenzen für 2018 für die Umverteilungsprämie gemäß Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind im Anhang der vorliegenden Verordnung unter Nummer III aufgelistet. Die jährlichen nationalen Obergrenzen für 2018 für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden gemäß Artikel 47 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind im Anhang der vorliegenden Verordnung unter Nummer IV aufgelistet. Die jährlichen nationalen Obergrenzen für 2018 für die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen gemäß Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind im Anhang der vorliegenden Verordnung unter Nummer V aufgelistet. Die jährlichen nationalen Obergrenzen für 2018 für die Zahlung für Junglandwirte gemäß Artikel 51 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind im Anhang der vorliegenden Verordnung unter Nummer VI aufgelistet. Die Höchstbeträge für 2018 für die Zahlung für Junglandwirte gemäß Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind im Anhang der vorliegenden Verordnung unter Nummer VII aufgelistet. Die jährlichen nationalen Obergrenzen für 2018 für die fakultative gekoppelte Stützung gemäß Artikel 53 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind im Anhang der vorliegenden Verordnung unter Nummer VIII aufgelistet.
Article 2
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2018.
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