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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2018/895 der Kommission vom 22. Juni 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 der Kommission über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte (Text von Bedeutung für den EWR.)

CELEX
32018R0895
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2018-06-22
In force since
2018-07-15
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

„(2 Die Agentur erhebt für einen Antrag auf Zulassung eines Stoffes eine Grundgebühr gemäß Anhang VI. Die Grundgebühr bezieht sich auf den Zulassungsantrag für einen Stoff und eine Verwendung. Für jede weitere Verwendung und für jeden weiteren Stoff, der unter die Definition einer vom Antrag erfassten Stoffgruppe nach Anhang XI Abschnitt 1.5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 fällt, erhebt die Agentur eine Zusatzgebühr gemäß Anhang VI dieser Verordnung. Wird ein Zulassungsantrag von mehreren Antragstellern gestellt, werden keine zusätzlichen Gebühren erhoben. Gehören Unternehmen, die einen gemeinsamen Zulassungsantrag gestellt haben, unterschiedlichen Größenklassen an, wird für diesen Antrag die jeweils höchste Gebühr erhoben. Wird ein gemeinsamer Zulassungsantrag gestellt, bemühen sich die Antragsteller nach Kräften, die Gebühr auf eine gerechte, transparente und nicht-diskriminierende Weise aufzuteilen, insbesondere unter Berücksichtigung der kleinen und mittleren Unternehmen. Die Agentur stellt eine Rechnung über die Grundgebühr und gegebenenfalls über die anwendbaren Zusatzgebühren aus.“

„(2 Die Agentur erhebt für die Einreichung eines Überprüfungsberichts ein Grundentgelt gemäß Anhang VII. Das Grundentgelt bezieht sich auf die Einreichung eines Überprüfungsberichts für einen Stoff und eine Verwendung. Für jede weitere Verwendung und für jeden weiteren Stoff, der unter die Definition einer vom Überprüfungsbericht erfassten Stoffgruppe nach Anhang XI Abschnitt 1.5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 fällt, erhebt die Agentur ein Zusatzentgelt gemäß Anhang VII dieser Verordnung. Sind mehrere Parteien am Überprüfungsbericht beteiligt, wird kein zusätzliches Entgelt erhoben. Gehören die Unternehmen, die einen gemeinsamen Überprüfungsbericht eingereicht haben, unterschiedlichen Größenklassen an, wird für diese Einreichung das jeweils höchste Entgelt erhoben. Wird ein gemeinsamer Zulassungsantrag gestellt, bemühen sich die Zulassungsinhaber nach Kräften, das Entgelt auf eine gerechte, transparente und nicht-diskriminierende Weise aufzuteilen, insbesondere unter Berücksichtigung der kleinen und mittleren Unternehmen. Die Agentur stellt eine Rechnung über das Grundentgelt und gegebenenfalls über die anwendbaren Zusatzentgelte aus.“

Article 2

Die Verordnung (EG) Nr. 340/2008, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/864 , gilt für Anträge, die vor dem 15. Juli 2018 gestellt wurden.

Article 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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