Durchführungsverordnung (EU) 2018/939 der Kommission vom 26. Juni 2018 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben („Cidre Cotentin“/„Cotentin“ (g.U.))
Text
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Article 1
Die Bezeichnung „Cidre Cotentin“/„Cotentin“ (g.U.) wird eingetragen. Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 1.8 gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission ausgewiesen.
Article 2
Für den Schutz gemäß Artikel 1 gilt der Übergangszeitraum, den Frankreich gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 den Wirtschaftsbeteiligten, die die Bedingungen jenes Artikels erfüllen, mit Erlass vom 14. Oktober 2016 über die geschützte Ursprungsbezeichnung „Cidre Cotentin“/„Cotentin“, der im „Journal officiel de la République française“ vom 22. Oktober 2016 veröffentlicht wurde, gewährt hat.
Article 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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