Verordnung (EU) 2018/969 der Kommission vom 9. Juli 2018 zur Änderung von Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmungen zur Entfernung spezifizierter Risikomaterialien bei kleinen Wiederkäuern (Text von Bedeutung für den EWR.)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
In Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erhält Nummer 1 Buchstabe b folgende Fassung: „b) bei Schafen und Ziegen der Schädel, einschließlich Gehirn und Augen, und das Rückenmark von Tieren, die über 12 Monate alt sind oder bei denen ein bleibender Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat, oder die nach einer von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Schlachtung erfolgt, zugelassenen Methode auf älter als 12 Monate geschätzt werden.“.
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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