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Delegierte Verordnung (EU) 2018/1063 der Kommission vom 16. Mai 2018 zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union

CELEX
32018R1063
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2018-05-16
In force since
2017-10-02
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 7a Anträge und Entscheidungen mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

Die Zollbehörden können bei Anträgen und Entscheidungen, für die die einschlägigen Datenanforderungen nicht in Anhang A aufgeführt sind, und bei allen Folgeanträgen und Handlungen, die die Verwaltung dieser Entscheidungen betreffen, die Verwendung anderer Mittel als der elektronischen Datenverarbeitung erlauben.“

Article 40 Mittel für die Beantragung der Aufnahme in das Verzeichnis der registrierten Ausführer und für den Informationsaustausch mit registrierten Ausführern(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

Für alle Mitteilungen sowie für den Austausch von Informationen im Zusammenhang mit Anträgen und Entscheidungen bezüglich des Status eines registrierten Ausführers sowie im Zusammenhang mit Folgeanträgen und Handlungen zur Verwaltung dieser Entscheidungen können andere Mittel als die der elektronische Datenverarbeitung verwendet werden.“

Article 97 Verlängerung der Frist für eine Entscheidung über Erstattung oder Erlass(Artikel 22 Absatz 3 des Zollkodex)

1 In den in Artikel 116 Absatz 3 Unterabsatz 1 oder Artikel 116 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe b des Zollkodex genannten Fällen wird die Frist für die Entscheidung über Erstattung oder Erlass bis zu dem Zeitpunkt ausgesetzt, an dem der betreffende Mitgliedstaat die Mitteilung über die Entscheidung der Kommission oder die Mitteilung der Kommission erhält, dass diese die Unterlagen aus den in Artikel 98 Absatz 6 dieser Verordnung genannten Gründen zurücksendet.

2 In den in Artikel 116 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe b des Zollkodex genannten Fällen wird die Frist für die Entscheidung über Erstattung oder Erlass bis zu dem Zeitpunkt ausgesetzt, an dem der betreffende Mitgliedstaat die Mitteilung über die Entscheidung der Kommission in einem sachlich und rechtlich vergleichbaren Fall erhält.

3 Besteht die Möglichkeit, dass sich das Ergebnis eines der folgenden anhängigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren auf die Entscheidung über Erstattung oder Erlass auswirkt, so kann die Frist für die Entscheidung über Erstattung oder Erlass mit Einverständnis des Antragstellers wie folgt verlängert werden: a) Ist gemäß Artikel 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ein Fall mit identischen oder vergleichbaren, tatsächlichen und rechtlichen Merkmalen beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängig' so kann die Frist für die Entscheidung über Erstattung oder Erlass um einen Zeitraum verlängert werden, der spätestens 30 Tage nach dem Tag der Verkündung des Urteils des Gerichtshofs endet; b) hängt die Entscheidung über Erstattung oder Erlass vom Ergebnis eines Ersuchens um nachträgliche Prüfung des Präferenzursprungsnachweises ab, das gemäß den Artikeln 109, 110 oder 125 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 oder im Einklang mit dem betreffenden Präferenzabkommen gestellt wurde' so kann die Frist für die Entscheidung über Erstattung oder Erlass für die Dauer der Prüfung gemäß Artikel 109, 110 oder 125 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 oder gemäß dem betreffenden Präferenzabkommen um höchstens 15 Monate ab dem Tag der Absendung des Ersuchens verlängert werden; und c) hängt die Entscheidung über Erstattung oder Erlass vom Ergebnis eines Konsultationsverfahrens gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 ab, mit dem die korrekte und einheitliche Einreihung oder Ursprungsbestimmung der betreffenden Waren auf Unionsebene gewährleistet werden soll, so kann die Frist für die Entscheidung über Erstattung oder Erlass um einen Zeitraum verlängert werden, der spätestens 30 Tage nach der Mitteilung der Kommission über die Aufhebung der Aussetzung der vZTA- und der vUA-Entscheidungen gemäß Artikel 23 Absatz 3 der genannten Durchführungsverordnung endet.“

Article 114 Handel mit steuerlichen Sondergebieten(Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex)

1 Die Mitgliedstaaten wenden die Artikel 115 bis 118 dieser Verordnung und die Artikel 133 bis 152 des Zollkodex auf Unionswaren an, die aus einem steuerlichen Sondergebiet oder in ein steuerliches Sondergebiet in einen oder aus einem anderen Teil des Zollgebiets der Union verbracht werden, das kein steuerliches Sondergebiet ist und nicht in demselben Mitgliedstaat liegt.

2 Werden Unionswaren aus einem steuerlichen Sondergebiet in einen anderen Teil des Zollgebiets der Union versandt, das kein steuerliches Sondergebiet ist, sich aber in demselben Mitgliedstaat befindet, so sind sie bei ihrer Ankunft in dem anderen Teil des Zollgebiets der Union unverzüglich zu gestellen. Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Zollbehörde des betreffenden Mitgliedstaats können die Waren jedoch vor ihrer Verbringung aus dem steuerlichen Sondergebiet bei der bezeichneten Zollstelle oder an einem anderen von dieser Zollbehörde bezeichneten oder zugelassenen Ort gestellt werden. Die Waren werden von der Person gestellt, die die Waren in den anderen Teil des Zollgebiets verbringt, oder von der Person, in deren Namen oder in deren Auftrag die Waren in jenen Teil des Zollgebiets der Union verbracht werden.

3 Werden Unionswaren aus einem Teil des Zollgebiets der Union, das keine steuerliches Sondergebiet ist, in ein steuerliches Sondergebiet in demselben Mitgliedstaat versandt, so sind sie bei ihrer Ankunft in dem steuerlichen Sondergebiet unverzüglich zu gestellen. Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Zollbehörde des betreffenden Mitgliedstaats können die Waren jedoch vor Verlassen des Ortes der Versendung bei der bezeichneten Zollstelle oder an einem anderen von dieser Zollbehörde bezeichneten oder zugelassenen Ort gestellt werden. Die Waren werden von der Person gestellt, die die Waren in das steuerliche Sondergebiet verbringt, oder von der Person, in deren Namen oder in deren Auftrag die Waren in das steuerliche Sondergebiet verbracht werden.

4 Für die in den Absätzen 2 und 3 genannten Unionswaren gelten nur die Zollvorschriften nach Artikel 134 dieser Verordnung.“

Article 115 Zulassung eines Ortes für die Gestellung der Waren und vorübergehende Verwahrung(Artikel 139 Absatz 1 und Artikel 147 Absatz 1 des Zollkodex)

1 Für die Gestellung der Waren kann ein anderer Ort als die zuständige Zollstelle zugelassen werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Die Anforderungen des Artikels 148 Absätze 2 und 3 des Zollkodex und des Artikels 117 dieser Verordnung sind erfüllt. b) Die Waren werden zu einem Zollverfahren angemeldet oder spätestens 3 Tage nach ihrer Gestellung oder im Fall eines zugelassenen Empfängers gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex spätestens 6 Tage nach ihrer Gestellung wieder ausgeführt, es sei denn, die Zollbehörden verlangen eine Beschau der Waren nach Artikel 140 Absatz 2 des Zollkodex. Wurde der betreffende Ort bereits für den Betrieb eines Verwahrungslagers zugelassen, ist eine solche Zulassung nicht erforderlich.

2 Für die vorübergehende Verwahrung der Waren kann ein anderer Ort als ein Verwahrungslager zugelassen werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Die Anforderungen des Artikels 148 Absätze 2 und 3 des Zollkodex und des Artikels 117 sind erfüllt. b) Die Waren werden zu einem Zollverfahren angemeldet oder spätestens 3 Tage nach ihrer Gestellung oder im Fall eines zugelassenen Empfängers gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex spätestens 6 Tage nach ihrer Gestellung wieder ausgeführt, es sei denn, die Zollbehörden verlangen eine Beschau der Waren nach Artikel 140 Absatz 2 des Zollkodex.“

Article 133 Erzeugnisse und Waren, die umgeladen und durch ein Land oder Gebiet befördert werden, das nicht zum Zollgebiet der Union gehört(Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

1 In den Fällen, in denen die in Artikel 119 Absatz 1 Buchstaben d und e genannten Erzeugnisse und Waren umgeladen und durch ein Land oder Gebiet befördert werden, das nicht zum Zollgebiet der Union gehört, ist zusätzlich zu den in Artikel 130 Absatz 1 genannten Angaben für die Zwecke eines Nachweises des zollrechtlichen Status gemäß Artikel 129 ein Ausdruck des Fischereilogbuchs des Fischereifahrzeugs der Union oder Fabrikschiffs der Union und gegebenenfalls ein Ausdruck der Umladeerklärung vorzulegen, der a) einen Sichtvermerk der Zollbehörde des betreffenden Lands oder Gebiets trägt; b) das Datum der Ankunft der Erzeugnisse und Waren in dem Land oder Gebiet und das Datum, an dem sie das Land oder Gebiet verlassen haben, enthält; c) das für die Weiterbeförderung in das Zollgebiet der Union verwendete Beförderungsmittel angibt; d) die Anschrift der unter Buchstabe a genannten Zollbehörde enthält. Für die Zwecke der Vorlage bei der Zollbehörde eines nicht dem Zollgebiet der Union angehörenden Landes oder Gebiets muss der Ausdruck des in Unterabsatz 1 genannten Fischereilogbuchs keine Angaben über den Ort enthalten, an dem die Erzeugnisse der Seefischerei gemäß Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a gefangen wurden.

2 Werden für die Zwecke des Absatzes 1 andere Formblätter oder andere Dokumente als das Fischereilogbuch verwendet, so enthalten diese Formblätter oder Dokumente zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 auch einen Hinweis auf das Fischereilogbuch, das die Identifizierung der jeweiligen Fangreise ermöglicht.“

Article 134 Zollanmeldungen im Handel mit steuerlichen Sondergebieten(Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex)

1 Für den Handel mit Unionswaren gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex gelten sinngemäß die folgenden Vorschriften: a) Titel V Kapitel 2, 3 und 4 des Zollkodex; b) Titel VIII Kapitel 2 und 3 des Zollkodex; c) Titel V Kapitel 2 und 3 dieser Verordnung; d) Titel VIII Kapitel 2 und 3 dieser Verordnung.

2 Im Rahmen des Handels mit Unionswaren gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex in ein und demselben Mitgliedstaat können die Zollbehörden dieses Mitgliedstaats zulassen, dass ein einziges Dokument zur Anmeldung des Versands („Versandanmeldung“) und der Verbringung („Verbringungsanmeldung“) der Waren in, aus oder zwischen steuerliche(n) Sondergebiete(n) verwendet wird.

3 Bis zu den Verbesserungen der im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 genannten nationalen Einfuhrsysteme kann die Zollbehörde des betreffenden Mitgliedstaats im Rahmen des Handels mit Unionswaren gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex, der in ein und demselben Mitgliedstaat stattfindet, die Verwendung einer Rechnung oder eines Beförderungspapiers anstelle der Versand- oder der Verbringungsanmeldung zulassen.“

Article 177a Gemischlagerung von unter zollamtlicher Überwachung stehenden Waren im Rahmen der Endverwendung(Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex)

In der Bewilligung für die Endverwendung gemäß Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex werden die Mittel und Methoden für die Nämlichkeitsicherung und die zollamtliche Überwachung der Gemischlagerung von unter die zollamtliche Überwachung fallenden Waren der Kapitel 27 und 29 der Kombinierten Nomenklatur oder solcher Waren mit rohen Erdölen des KN-Codes 270900 festgelegt. Gehören die in Absatz 1 genannten Waren nicht zu demselben achtstelligen KN-Code oder weisen nicht die gleiche Handelsqualität und die gleichen technischen und physikalischen Merkmale auf, kann die Gemischlagerung nur dann bewilligt werden, wenn das gesamte Gemisch einer Behandlung unterzogen wird, die in der Zusätzlichen Anmerkung Nummer 5 zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur genannt ist.“

Article 189 Anwendung des externen Versandverfahrens in bestimmten Fällen(Artikel 226 Absatz 2 des Zollkodex)

1 Unionswaren, die in ein Drittland ausgeführt werden, das eine Vertragspartei des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren ist, und Unionswaren, die ausgeführt werden und dabei in Anwendung des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren das Gebiet eines oder mehrerer Länder des gemeinsamen Versandverfahrens berühren, werden in den folgenden Fällen in das externe Unionsversandverfahren gemäß Artikel 226 Absatz 2 des Zollkodex übergeführt: a) Für die Unionswaren wurden die Ausfuhrzollförmlichkeiten im Hinblick auf die Gewährung einer Erstattung bei der Ausfuhr in Drittländer im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik erfüllt; b) die Unionswaren stammen aus Interventionsbeständen und unterliegen einer Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung und für sie wurden die Zollförmlichkeiten für die Ausfuhr in Drittländer im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik erfüllt; c) Einfuhrabgaben für die Unionswaren können gemäß Artikel 118 Absatz 1 des Zollkodex erstattet oder erlassen werden.

2 Unionswaren, die gemäß Artikel 118 Absatz 1 des Zollkodex für die Erstattung oder den Erlass der Einfuhrabgaben in Betracht kommen, können in das externe Versandverfahren gemäß Artikel 118 Absatz 4 und Artikel 226 Absatz 2 des Zollkodex übergeführt werden.

3 Werden Unionswaren in ein Drittland ausgeführt und im TIR-Verfahren oder im Versandverfahren gemäß dem ATA-Übereinkommen oder dem Istanbul-Übereinkommen im Zollgebiet der Union befördert' so werden die Waren in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Zollkodex übergeführt.

4 Werden Waren gemäß Artikel 1 der Richtlinie 2008/118/EG mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren ausgeführt, so können diese Waren in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Zollkodex übergeführt werden.“

Article 197a Anträge auf die Verwendung besonderer Verschlüsse(Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex)

Beantragt ein zugelassener Versender oder ein Wirtschaftsbeteiligter, der gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe a des Zollkodex den Status eines zugelassenen Versenders beantragt, eine Bewilligung zur Verwendung besonderer Verschlüsse gemäß Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe c des Zollkodex, kann der Antrag bei der Zollbehörde eingereicht werden, die für die Entscheidung in dem Mitgliedstaat, in dem die Vorgänge des Unionsversands des zugelassenen Versenders beginnen sollen, zuständig ist.“

Article 2 Berichtigungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 wird wie folgt berichtigt: (1) Die Überschrift des Artikels 124a erhält folgende Fassung: (2) Die Überschrift des Artikels 126a erhält folgende Fassung: (3) Die Überschrift des Artikels 129a erhält folgende Fassung: (4) Die Überschrift des Artikels 129d erhält folgende Fassung: (5) In Artikel 131 erhält die Überschrift folgende Fassung: (6) In Artikel 193 erhält die Überschrift folgende Fassung: (7) In Artikel 195 erhält die Überschrift folgende Fassung: (8) In Artikel 197 erhält die Überschrift folgende Fassung: (9) Anhang A wird gemäß Anhang IV dieser Verordnung berichtigt; (10) Anhang B wird gemäß Anhang V dieser Verordnung berichtigt; (11) Anhang B-03 wird gemäß Anhang VI dieser Verordnung berichtigt; (12) in Anhang B-04, Titel II, Nummer 9 „Förmlichkeiten während der Beförderung“ werden im zweiten Absatz unter der Überschrift „Feld Umladung (7/1)“ die Worte „Feld 18“ durch die Worte „das Feld Kennzeichen des Beförderungsmittels beim Abgang (7/7) und das Feld Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels beim Abgang (7/8)“ ersetzt. (13) Anhang B-05 wird gemäß Anhang VII dieser Verordnung berichtigt; (14) in Anhang 71-05, Abschnitt A, erste Tabelle erhält die siebte Zeile „KN-Code, Nettomenge, Wert (O) der Veredelungserzeugnisse“ folgende Fassung: „KN-Code, Nettomenge, Wert (M) der Waren“. (15) Anhang 90 wird gemäß Anhang VIII dieser Verordnung geändert.

Article 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 Nummer 3 gilt ab dem 2. Oktober 2017.

Relations

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