Durchführungsverordnung (EU) 2018/1500 der Kommission vom 9. Oktober 2018 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Thiram sowie zum Verbot der Verwendung und des Verkaufs von Saatgut, das mit Thiram enthaltenden Pflanzenschutzmitteln behandelt wurde, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR.)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Nichterneuerung der Genehmigung für einen Wirkstoff
Die Genehmigung für den Wirkstoff Thiram wird nicht erneuert.
Article 2 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011
In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird Zeile 73 zu Thiram gestrichen.
Article 3 Verbot des Inverkehrbringens von behandeltem Saatgut
Saatgut, das mit Thiram enthaltenden Pflanzenschutzmitteln behandelt wurde, wird nicht verwendet oder in Verkehr gebracht.
Article 4 Übergangsmaßnahmen
Die Mitgliedstaaten widerrufen spätestens am 30. Januar 2019 die Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Thiram als Wirkstoff enthalten.
Article 5 Aufbrauchfrist
Etwaige Aufbrauchfristen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 einräumen, müssen so kurz wie möglich sein und spätestens am 30. April 2019 für Pflanzenschutzmittel zur Blattspritzung enden und am 30. Januar 2020 für andere Pflanzenschutzmittel, einschließlich solcher, die für die Behandlung von Saatgut verwendet werden.
Article 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 3 gilt ab dem 31. Januar 2020.
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