Durchführungsverordnung (EU) 2018/1533 der Kommission vom 12. Oktober 2018 zur Zulassung von Natriumalginat als Zusatzstoff in Futtermitteln für Katzen, Hunde, andere nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere und Fische sowie von Kaliumalginat als Zusatzstoff in Futtermitteln für Katzen und Hunde (Text von Bedeutung für den EWR.)
Text
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Article 1 Zulassung
Die im Anhang genannten Zusatzstoffe, die in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Stabilisatoren“, „Verdickungsmittel“, „Geliermittel“ und „Bindemittel“ einzuordnen sind, werden unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen.
Article 2 Übergangsmaßnahmen
Das im Anhang genannte Natriumalginat und die diesen Zusatzstoff enthaltenden Vormischungen, die vor dem 4. Mai 2019 gemäß den vor dem 4. November 2018 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden. Einzel- und Mischfuttermittel, die das im Anhang genannte Natriumalginat enthalten und vor dem 4. November 2019 gemäß den vor dem 4. November 2018 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind. Einzel- und Mischfuttermittel, die das im Anhang genannte Natriumalginat enthalten und vor dem 4. November 2020 gemäß den vor dem 4. November 2018 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
Article 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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