Durchführungsverordnung (EU) 2018/1566 der Kommission vom 18. Oktober 2018 zur Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,3(4)-beta-Glucanase und Endo-1,4-beta-Xylanase, gewonnen aus Aspergillus niger (NRRL 25541), und Alpha-Amylase, gewonnen aus Aspergillus niger (ATCC66222), als Zusatzstoff in Futtermitteln für entwöhnte Ferkel und Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (entwöhnt) sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1453/2004 (Zulassungsinhaber: Andrès Pintaluba S.A.) (Text von Bedeutung für den EWR.)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Zulassung
Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer“ einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
Article 2 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1453/2004
In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1453/2004 wird der Eintrag E 1612 für die Zubereitung aus Endo-1,3(4)-beta-Glucanase und Endo-1,4-beta-Xylanase sowie Alpha-Amylase gestrichen.
Article 3 Übergangsmaßnahmen
Die im Anhang beschriebene Zubereitung und die diese Zubereitung enthaltenden Futtermittel, die vor dem 8. Mai 2019 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 8. November 2018 galten, hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
Article 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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