Delegierte Verordnung (EU) 2018/1619 der Kommission vom 12. Juli 2018 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 in Bezug auf die Verwahrungspflichten von Verwahrstellen (Text von Bedeutung für den EWR.)
Text
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Article 1
„(2 Eine Verwahrstelle, die ihre Verwahrungsfunktionen in Bezug auf verwahrte Vermögenswerte gemäß Artikel 22a der Richtlinie 2009/65/EG Dritten übertragen hat, unterliegt weiterhin den Anforderungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis e. Die Verwahrstelle sorgt ferner dafür, dass solche Dritten die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben b bis g erfüllen.“
„(2a Ein Vertrag, durch den die Verwahrstelle einen Dritten beauftragt, Vermögenswerte ihrer OGAW-Kunden zu verwahren, enthält mindestens folgende Bestimmungen: a) die Zusicherung des Rechts der Verwahrstelle auf Information, Inspektion und Zugang zu den einschlägigen Aufzeichnungen und Konten für Finanzinstrumente des Dritten, der die Vermögenswerte verwahrt, damit die Verwahrstelle ihre Aufsichts- und Sorgfaltspflichten erfüllen und insbesondere die folgenden Handlungen ausführen kann: i) Ermittlung aller Glieder in der Verwahrungskette; ii) Prüfung, ob die Menge der identifizierten Finanzinstrumente, die auf den Konten für Finanzinstrumente, die in den Büchern der Verwahrstelle im Namen des OGAW oder der im Auftrag des OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft geführt werden, verzeichnet sind, der Menge der identifizierten Finanzinstrumente entspricht, die dieser Dritte gemäß dem Konto für Finanzinstrumente in seinen Büchern für den betreffenden OGAW verwahrt; iii) Prüfung, ob die Menge der identifizierten Finanzinstrumente, die auf einem Konto für Finanzinstrumente, das auf der Ebene der zentralen Verwahrstelle oder ihres Agenten im Namen des Dritten im Auftrag seiner Kunden eröffnet wurde, registriert und gehalten werden, der Menge der identifizierten Finanzinstrumente entspricht, die auf den Konten für Finanzinstrumente, die in den Büchern der Verwahrstelle im Namen jedes ihrer OGAW-Kunden oder der im Auftrag des OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft eröffnet wurden, verzeichnet sind; b) Einzelheiten der gleichwertigen Rechte und Pflichten, die im Falle einer Weiterübertragung von Verwahrungsfunktionen zwischen dem Dritten und einem anderen Dritten vereinbart wurden.“
„(1 Wurden Verwahrungsfunktionen vollständig oder teilweise einem Dritten übertragen, stellt eine Verwahrstelle sicher, dass der Dritte, der gemäß Artikel 22a der Richtlinie 2009/65/EG mit Verwahrungsfunktionen betraut wurde, gemäß der in Artikel 22a Absatz 3 Buchstabe c dieser Richtlinie festgelegten Sonderverwahrungspflicht handelt, indem sie sicherstellt und überprüft, dass dieser Dritte a) sämtliche identifizierten Finanzinstrumente korrekt auf dem Konto für Finanzinstrumente, das er in seinen Büchern eröffnet hat, um die Finanzinstrumente für die Kunden der Verwahrstelle zu verwahren, und das keine eigenen Finanzinstrumente der Verwahrstelle oder des Dritten oder anderer Kunden des Dritten umfasst, verbucht, sodass die Verwahrstelle die Menge der identifizierten Finanzinstrumente, die auf den Konten, die in ihren Büchern im Namen jedes ihrer OGAW-Kunden oder der im Auftrag des OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft eröffnet wurden, verzeichnet sind, zuordnen kann; b) alle erforderlichen Aufzeichnungen und Konten für Finanzinstrumente führt, die es der Verwahrstelle ermöglichen, jederzeit und unverzüglich Vermögenswerte ihrer Kunden von Vermögenswerten des Dritten, Vermögenswerten anderer Kunden des Dritten und von Vermögenswerten, die sie für eigene Rechnung hält, zu unterscheiden; c) Aufzeichnungen und Wertpapierkonten so führt, dass diese stets korrekt sind und insbesondere mit den für die OGAW-Kunden der Verwahrstelle gehaltenen Vermögenswerten in Einklang stehen und dass die Verwahrstelle auf deren Grundlage jederzeit die exakte Art, den Ort und den Eigentumsstatus dieser Vermögenswerte bestimmen kann; d) der Verwahrstelle regelmäßig und jeweils bei Eintreten einer Änderung der Umstände einen Auszug bereitstellt, in dem die Vermögenswerte der OGAW-Kunden der Verwahrstelle aufgeschlüsselt sind; e) mit der erforderlichen Häufigkeit Abstimmungen zwischen seinen Konten für Finanzinstrumente und internen Aufzeichnungen und den Konten und Aufzeichnungen eines Unterbeauftragten, dem er gemäß Artikel 22a Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2009/65/EG Verwahrungsfunktionen übertragen hat, vornimmt. Die Häufigkeit der Abstimmungen ist gemäß Artikel 13 Absatz 1 festzulegen; f) geeignete organisatorische Vorkehrungen einführt, um das Risiko eines Verlusts oder einer Minderung der Finanzinstrumente oder der Rechte im Zusammenhang mit diesen Finanzinstrumenten aufgrund von Missbrauch der Finanzinstrumente, Betrug, mangelhafter Verwaltung, nicht angemessener Aufzeichnung oder Fahrlässigkeit zu minimieren; g) die Gelder des OGAW auf Konten bei einer Zentralbank eines Drittlands oder einem in einem Drittland zugelassenen Kreditinstitut verbucht, vorausgesetzt, dass die Aufsichts- und Regulierungsanforderungen, die in diesem Drittland auf Kreditinstitute Anwendung finden, nach Ansicht der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedsstaats des OGAW mindestens den in der Union angewendeten Anforderungen gleichkommen, wie in Artikel 22 Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie 2009/65/EG festgelegt.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. April 2020.
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