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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2018/1642 der Kommission vom 13. Juli 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur näheren Ausführung der von den zuständigen Behörden bei der Einschätzung, ob Administratoren signifikanter Referenzwerte bestimmte Anforderungen anwenden sollten, zu berücksichtigenden Kriterien (Text von Bedeutung für den EWR.)

CELEX
32018R1642
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2018-07-13
In force since
2018-11-25
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Manipulationsanfälligkeit des Referenzwerts

Wenn die zuständige Behörde gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 die Manipulationsanfälligkeit des Referenzwerts berücksichtigt, zieht sie außerdem zumindest Folgendes in Betracht: a) ob der Referenzwert auf Transaktionsdaten beruht; b) ob es sich bei den Kontributoren um der Aufsicht unterliegende Unternehmen handelt; c) ob Maßnahmen angewandt werden, die die Robustheit der Eingabedaten erhöhen; d) ob die Organisationsstruktur des Administrators die Anreize zur Manipulation verringert; e) ob der Administrator ein finanzielles Interesse an Finanzinstrumenten, Finanzkontrakten oder Investmentfonds hat, für die der Referenzwert als Bezugsgrundlage dient; f) ob beim selben Referenzwert oder einem Referenzwert mit ähnlicher Methodik, der von einem Administrator mit ähnlicher Größe und Organisationsstruktur bereitgestellt wird, nachweislich Fälle von Manipulation aufgetreten sind.

Article 2 Art der Eingabedaten

Wenn die zuständige Behörde gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 die Art der Eingabedaten berücksichtigt, zieht sie außerdem zumindest Folgendes in Betracht: a) wenn es sich bei den Eingabedaten um Transaktionsdaten handelt, ob der Administrator an dem Markt oder der wirtschaftlichen Realität, den bzw. die der Referenzwert messen soll, teilnimmt; b) wenn die Eingabedaten von Kontributoren bereitgestellt werden, ob die Kontributoren ein finanzielles Interesse an Finanzinstrumenten oder -kontrakten, für die der Referenzwert als Bezugsgrundlage dient, haben oder von der Wertentwicklung eines Investmentfonds profitieren könnten, die durch den Referenzwert gemessen wird; c) wenn die Eingabedaten von in einem Drittland angesiedelten Börsen oder Handelssystemen bezogen werden, ob für diese Börsen oder Handelssysteme ein Regulierungs- und Aufsichtsrahmen gilt, der die Integrität der Eingabedaten wahrt; d) wenn die Eingabedaten aus Quotierungen bestehen, ob die Quotierungen verbindlich oder unverbindlich sind und ob sie angemessenen Kontrollmechanismen unterliegen.

Article 3 Umfang von Interessenkonflikten

Wenn die zuständige Behörde gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 den Umfang der Interessenkonflikte berücksichtigt, zieht sie außerdem zumindest Folgendes in Betracht: a) ob der Administrator rein finanzielles Interesse an Finanzinstrumenten oder -kontrakten hat, für die der Referenzwert als Bezugsgrundlage dient, oder von der Wertentwicklung eines Investmentfonds profitieren könnte, die durch den Referenzwert gemessen wird; b) falls der Referenzwert auf Eingabedatenbeiträgen beruht, ob die Beziehung zwischen dem Administrator und den Kontributoren angemessenen Kontrollmechanismen unterliegt; c) ob der Administrator für Kontrollen oder andere Maßnahmen gesorgt hat, die potenzielle Interessenkonflikte wirksam mindern.

Article 4 Ermessensspielraum des Administrators

Wenn die zuständige Behörde gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 den Ermessensspielraum des Administrators berücksichtigt, zieht sie außerdem zumindest Folgendes in Betracht: a) falls die Referenzwert-Methodik eine Experteneinschätzung des Administrators gestattet, ob diese Einschätzung oder Ermessensausübung hinreichend transparent erfolgt; b) falls der Referenzwert auf Schätzungen beruht, die Wirksamkeit der internen Kontrollmaßnahmen des Administrators.

Article 5 Auswirkungen des Referenzwerts auf die Märkte

Wenn die zuständige Behörde gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 die Auswirkungen des Referenzwerts auf die Märkte berücksichtigt, zieht sie außerdem zumindest Folgendes in Betracht: a) falls der Referenzwert von besonderer Relevanz für einen spezifischen Markt oder für spezifische Märkte ist, ob die Unzuverlässigkeit des Referenzwerts die Funktionsweise dieses Marktes bzw. dieser Märkte stören würde und ob es angemessenen Ersatz für diesen Referenzwert gibt; b) falls der Referenzwert gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1011 als signifikant eingestuft wird und sofern der zuständigen Behörde die betreffende Information vorliegt, jedes relevante quantitative Verhältnis von Finanzinstrumenten, Finanzkontrakten oder Investmentfonds, bei denen der Referenzwert als Bezugsgrundlage dient, zum Gesamtwert der jeweiligen Instrumente in einem Mitgliedstaat.

Article 6 Art, Umfang und Komplexität der Bereitstellung des Referenzwerts

Wenn die zuständige Behörde gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 die Art, den Umfang und die Komplexität der Bereitstellung des Referenzwerts berücksichtigt, zieht sie außerdem zumindest Folgendes in Betracht: a) bis zu welchem Grad die Eingabedaten auf Beiträgen beruhen, ob es sich bei den Eingabedaten um Transaktionsdaten handelt und wie diesem Grad durch die Kontrollmechanismen des Administrators Rechnung getragen wird; b) die zu verarbeitende Eingabedatenmenge und die Zahl der Datenquellen; c) ob der Administrator über ausreichende technische Mittel verfügt, um die Eingabedaten kontinuierlich und robust verarbeiten zu können; d) ob die Methodik operationelle Risiken bei der Verarbeitung der Eingabedaten beinhaltet; e) inwieweit sich der Administrator bei der Bestimmung des Referenzwerts auf Kontributoren verlässt.

Article 7 Bedeutung des Referenzwerts für die Finanzstabilität

Wenn die zuständige Behörde gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 die Bedeutung des Referenzwerts für die Finanzstabilität berücksichtigt, bezieht sie mindestens eine Einschätzung des Verhältnisses zwischen dem Gesamtwert der Finanzinstrumente, Finanzkontrakte und Investmentfonds, bei denen der Referenzwert als Bezugsgrundlage dient, und dem Wert des Gesamtvermögens des Finanzsektors und des Bankensektors in einem Mitgliedstaat ein, sofern ihr diese Information vorliegt.

Article 8 Wert der Finanzinstrumente, Finanzkontrakte und Investmentfonds, bei denen der Referenzwert als Bezugsgrundlage dient

Wenn die zuständige Behörde gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 den Wert der Finanzinstrumente, Finanzkontrakte oder Investmentfonds berücksichtigt, bei denen dieser Referenzwert als Bezugsgrundlage dient, zieht sie außerdem zumindest Folgendes in Betracht: a) den Gesamtwert aller Finanzinstrumente, Finanzkontrakte oder Investmentfonds, bei denen dieser Referenzwert als Bezugsgrundlage dient — berechnet auf der Grundlage der gesamten Bandbreite der Laufzeiten bzw. Fälligkeiten, sofern der zuständigen Behörde bekannt; b) ob sich die Verwendung des Referenzwerts auf einzelne Kategorien von Finanzinstrumenten, Finanzkontrakten oder Investmentfonds konzentriert; c) falls der Referenzwert nach Maßgabe von Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/1011 signifikant ist und sofern der zuständigen Behörde bekannt, wie nahe der Gesamtwert der Finanzinstrumente, Finanzkontrakte oder Investmentfonds, bei denen der Referenzwert als Bezugsgrundlage dient, an den in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a und Buchstabe c Ziffer i genannten Schwellenwerten liegt.

Article 9 Größe, Organisationsform oder Struktur des Administrators

Wenn die zuständige Behörde gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 die Größe, Organisationsform oder Struktur des Administrators berücksichtigt, zieht sie außerdem zumindest Folgendes in Betracht: a) falls die Bereitstellung von Referenzwerten nicht die Haupttätigkeit des Administrators darstellt, ob die Referenzwertbereitstellung organisatorisch getrennt ist oder ob Interessenkonflikte durch angemessene Mittel verhindert werden; b) falls der Administrator einer Gruppe angehört und ein oder mehrere Unternehmen der Gruppe tatsächliche oder potenzielle Nutzer des Referenzwerts sind, ob der Administrator unabhängig handelt und ob der Administrator Interessenkonflikte mit anderen geeigneten Mitteln verhindert.

Article 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 25. Januar 2019.

Relations

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Versions

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