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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1975 der Kommission vom 14. Dezember 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 hinsichtlich der Flugbetriebsvorschriften für Segelflugzeuge und elektronische Pilotenkoffer

CELEX
32018R1975
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2018-12-14
In force since
2019-07-09
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012

„(1 Diese Verordnung legt detaillierte Vorschriften für den Flugbetrieb mit Flugzeugen und Hubschraubern, einschließlich Vorfeldinspektionen von Luftfahrzeugen von Betreibern fest, die der Sicherheitsaufsicht eines anderen Staates unterliegen, bei Landung auf Flugplätzen in dem Gebiet, auf das die Bestimmungen des Vertrags anwendbar sind.

2 Diese Verordnung legt des Weiteren detaillierte Vorschriften fest für die Bedingungen für Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf der Zeugnisse von gewerblichen Luftverkehrsbetrieb durchführenden Betreibern von Luftfahrzeugen, ausgenommen Ballone und Segelflugzeuge, auf die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii der Verordnung (EU) 2018/1139 Bezug genommen wird, die Rechte und Verantwortlichkeiten von Zeugnisinhabern sowie die Bedingungen, unter denen Flugbetrieb im Interesse der Sicherheit untersagt, eingeschränkt oder bestimmten Bedingungen unterworfen wird.

3 Diese Verordnung enthält ferner detaillierte Vorschriften für die Bedingungen und Verfahren der von Betreibern, die gewerblichen spezialisierten Flugbetrieb mit Flugzeugen und Hubschraubern oder nichtgewerblichen Flugbetrieb mit technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen durchführen, einschließlich nichtgewerblichen spezialisierten Flugbetrieb mit technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen, abzugebenden Erklärung über ihre Fähigkeit und die Verfügbarkeit der Mittel zur Erfüllung der mit dem Betrieb von Luftfahrzeugen verbundenen Verantwortlichkeiten und für die Beaufsichtigung dieser Betreiber.“;

„(7 Diese Verordnung gilt nicht für den Flugbetrieb mit Ballonen und Segelflugzeugen. In Bezug auf diesen Flugbetrieb mit Ballonen, ausgenommen gefesselte Gasballone, und Segelflugzeugen gelten jedoch die Anforderungen bezüglich der Aufsicht des Artikels 3.“

„(1 Betreiber betreiben ein Flugzeug oder einen Hubschrauber für die Zwecke des gewerblichen Luftverkehrsbetriebs (im Folgenden 'CAT-Betrieb') ausschließlich gemäß den Bestimmungen der Anhänge III und IV.“;

„(4 Betreiber anderer als technisch komplizierter motorgetriebener Flugzeuge und Hubschrauber, die mit nichtgewerblichem Flugbetrieb, einschließlich nichtgewerblichem spezialisierten Flugbetrieb, befasst sind, müssen die Luftfahrzeuge gemäß den Bestimmungen des Anhangs VII betreiben.

5 Ausbildungsorganisationen nach Artikel 10a der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, deren Hauptgeschäftssitz sich in einem Mitgliedstaat befindet, müssen bei der Durchführung von Schulungsflügen in die, innerhalb der oder aus der Union: a) technisch komplizierte motorgetriebene Flugzeuge und Hubschrauber gemäß den Bestimmungen des Anhangs VI betreiben; b) andere Flugzeuge und Hubschrauber gemäß den Bestimmungen des Anhangs VII betreiben.

6 Betreiber dürfen ein Flugzeug oder einen Hubschrauber für die Zwecke des gewerblichen spezialisierten Flugbetriebs nur gemäß den Bestimmungen der Anhänge III und VIII betreiben.“

„(3 Abweichend von Artikel 5 der vorliegenden Verordnung und unbeschadet des Artikels 18 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1139 und des Anhangs I Abschnitt P der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission über die Fluggenehmigung sind die folgenden Flüge weiterhin nach den Anforderungen in den nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Betreiber seinen Hauptgeschäftssitz hat, oder in den Fällen, in denen der Betreiber über keinen Hauptgeschäftssitz verfügt, des Ortes, an dem der Betreiber niedergelassen ist oder seinen Wohnsitz hat, zu betreiben: a) Flüge, die mit der Einführung oder Änderung von Baumustern von Flugzeugen oder Hubschraubern zusammenhängen und von Entwicklungs- oder Herstellungsbetrieben im Rahmen ihrer Rechte durchgeführt werden; b) Flüge ohne Fluggäste oder Fracht, bei denen das Flugzeug oder der Hubschrauber für die Überholung, die Reparatur, Instandhaltungskontrollen, Inspektionen, die Auslieferung, die Ausfuhr oder ähnliche Zwecke überführt wird.

Article 2 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 9. Juli 2019.

Relations

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