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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2018/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur erneuten Bindung der verbleibenden Mittel, die zur Unterstützung der Umsetzung der Beschlüsse (EU) 2015/1523 und (EU) 2015/1601 des Rates gebunden wurden, oder zur Zuweisung dieser Mittel für andere Maßnahmen der nationalen Programme

CELEX
32018R2000
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2018-12-12
In force since
2018-12-21
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

„(3 Die zusätzlichen Mittel nach Absatz 1 dieses Artikels werden den Mitgliedstaaten erstmals in den gesonderten Finanzierungsbeschlüssen zur Genehmigung ihrer nationalen Programme gemäß dem Verfahren nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und anschließend in Finanzierungsbeschlüssen, die den Beschlüssen zur Genehmigung ihrer nationalen Programme beigefügt werden, zugewiesen. Eine erneute Bindung dieser Mittel für dieselbe Maßnahme des nationalen Programms oder die Übertragung dieser Mittel auf andere Maßnahmen des nationalen Programms ist möglich, wenn das bei der Überarbeitung des jeweiligen nationalen Programms hinreichend begründet wird. Mittel können nur einmal erneut gebunden oder übertragen werden. Die erneute Mittelbindung oder Übertragung im Wege der Überarbeitung des nationalen Programms bedarf der Genehmigung der Kommission. Zur Stärkung der Solidarität sowie gemäß Artikel 80 AEUV werden die Mitgliedstaaten mindestens 20 % der Mittel, die aus den mit den Beschlüssen (EU) 2015/1523 und (EU) 2015/1601 des Rates eingeführten vorläufigen Maßnahmen stammen, Maßnahmen in den nationalen Programmen für die Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder genießen, für die Neuansiedlung oder für sonstige Ad-hoc-Aufnahmen aus humanitären Gründen oder für Maßnahmen zur Vorbereitung der Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, nach ihrer Ankunft in der Europäischen Union, auch auf dem Seeweg, oder für die Überstellung von Personen, die internationalen Schutz genießen, zuweisen. Diese Maßnahmen dürfen keine Maßnahmen im Zusammenhang mit Inhaftierung umfassen. Wenn ein Mitgliedstaat Mittel, die unter diesem Mindestprozentsatz liegen, erneut bindet oder überträgt, ist es nicht zulässig, die Differenz zwischen dem erneut gebundenen oder übertragenen Betrag und dem Mindestprozentsatz auf andere Maßnahmen des nationalen Programms zu übertragen.

„(3a Werden Mittel, die aus den mit den Beschlüssen (EU) 2015/1523 und (EU) 2015/1601 eingeführten vorläufigen Maßnahmen stammen, nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels erneut für dieselbe Maßnahme des nationalen Programms gebunden oder auf andere Maßnahmen des nationalen Programms übertragen, so gelten die betreffenden Mittel für die Zwecke des Artikels 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 als im Jahr der Überarbeitung des nationalen Programms gebunden, mit dem die betreffende erneute Mittelbindung oder Übertragung genehmigt wird.

3b Abweichend von Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 wird die Frist für die Aufhebung der Mittelbindung für die — in Absatz 3a des vorliegenden Artikels genannten — Beträge um sechs Monate verlängert.

3c Die Kommission erstattet dem Europäischem Parlament und dem Rat jährlich über die Anwendung dieses Artikels Bericht.“

„(4 Zur Verwirklichung der Ziele der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten unter den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 80 AEUV wird der Kommission im Rahmen der verfügbaren Mittel die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 26 dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen der Pauschalbetrag nach Absatz 1 dieses Artikels gegebenenfalls angepasst wird, wobei sie insbesondere den jeweiligen Inflationsraten, einschlägigen Entwicklungen im Bereich der Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder internationalen Schutz genießen, von einem Mitgliedstaat in einen anderen sowie im Bereich von Neuansiedlungen und sonstigen Ad-hoc-Aufnahmen aus humanitären Gründen und Faktoren Rechnung trägt, die den Einsatz des mit dem Pauschalbetrag verbundenen finanziellen Anreizes optimieren können.“.

Article 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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