Verordnung (EU) 2018/2026 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (Text von Bedeutung für den EWR.)
Text
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Article 1
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Article 2
Hat die Validierung einer Umwelterklärung bzw. einer aktualisierten Umwelterklärung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 zu einem Zeitpunkt nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung, aber vor dem 9. Januar 2020 zu erfolgen, so kann die Erklärung in diesem Fall im Einvernehmen mit dem Umweltgutachter und der zuständigen Stelle ohne Berücksichtigung der Änderung gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung validiert werden. Ist eine nicht validierte aktualisierte Umwelterklärung gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 einer zuständigen Stelle zu einem Zeitpunkt nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung, aber vor dem 9. Januar 2020 zu übermitteln, so kann die Erklärung in diesem Fall im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle ohne Berücksichtigung der Änderung gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung erstellt werden.
Article 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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