Beschluss (EU) 2019/1312 der Europäischen Zentralbank vom 22. Juli 2019 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2016/810 (EZB/2016/10) über eine zweite Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2019/22)
Text
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Article 1 Änderungen
„(3 Damit ein Teilnehmer das Verfahren zur vorzeiten Rückzahlung nutzen kann, muss er der betreffenden NZB mindestens zwei Wochen vor dem Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung mitteilen, dass er eine Rückzahlung im Rahmen des Verfahrens zur vorzeitigen Rückzahlung zu dem genannten Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung beabsichtigt.
4 Die in Absatz 3 genannte Mitteilung wird zwei Wochen vor dem Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung, auf den sie sich bezieht, für den betreffenden Teilnehmer verbindlich. Zahlt der Teilnehmer den im Rahmen des Verfahrens zur vorzeitigen Rückzahlung fälligen Betrag weder vollständig noch teilweise bis zum Fälligkeitsdatum, kann eine finanzielle Sanktion verhängt werden. Die anzuwendende finanzielle Sanktion wird gemäß Anhang VII der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) berechnet. Sie entspricht der finanziellen Sanktion, die bei Nichterfüllung der Verpflichtungen zur Stellung ausreichender Sicherheiten und zur Begleichung des Betrags, der dem Geschäftspartner in Bezug auf befristete Transaktionen zu geldpolitischen Zwecken zugeteilt wurde, verhängt wird. Die Verhängung einer finanziellen Sanktion gilt unbeschadet des Rechts der NZB, die für den Eintritt eines Beendigungs- oder Kündigungsereignisses vorgesehenen Rechtsbehelfe gemäß Artikel 166 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) auszuüben.“
Article 2 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am 3. August 2019 in Kraft.
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