Beschluss (EU) 2019/1743 der Europäischen Zentralbank vom 15. Oktober 2019 über die Verzinsung von Überschussreserven und bestimmten Einlagen (Neufassung) (EZB/2019/31)
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Article 1 Verzinsung von Überschussreserven
1 Reserveguthaben von Instituten, die als Institute vom Anwendungsbereich des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank (EZB/2003/9) erfasst werden und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) die festgelegte Reservepflicht überschreiten (nachfolgend die „Überschussreserven“), werden mit null Prozent oder dem Einlagesatz verzinst, je nachdem, welcher dieser Zinssätze niedriger ist.
2 Ein Teil der Überschussreserven eines Instituts auf dessen Mindestreservekonten im Sinne der Artikel 1 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) ist bis zu einem Multiplikator „m“ des Reserve-Solls des Instituts (nachfolgend der „Freibetrag“) von der in Absatz 1 beschriebenen Verzinsungsbestimmung befreit. Dieser zur Berechnung des Freibetrags verwendete Multiplikator „m“ und der für die befreiten Überschussreserven geltende Zinssatz werden vom EZB-Rat spezifiziert und anschließend auf der Website der EZB veröffentlicht. Sofern nichts anderes angegeben ist, gelten solche Anpassungen des Multiplikators „m“ und/oder des Zinssatzes, der für die befreiten Überschussreserven gilt, ab der Mindestreserve-Erfüllungsperiode, die auf die Ankündigung des Beschlusses des EZB-Rates folgt. Die befreiten Überschussreserven werden anhand des durchschnittlichen Kalendertagesendguthabens innerhalb einer Mindestreserve-Erfüllungsperiode auf den Mindestreservekonten des Instituts im Sinne der Artikel 1 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) bemessen. Einlagen in der Einlagefazilität des Eurosystems gelten nicht als Überschussreserven.
3 Die fälligen oder verdienten Zinsen für befreite und nichtbefreite Überschussreserven werden entweder den Mindestreservekonten des jeweiligen Instituts belastet bzw. am zweiten NZB-Geschäftstag nach dem Ende der Mindestreserve-Erfüllungsperiode, über die die Zinsen berechnet wurden, gezahlt.
4 Im Falle von Instituten, die das Reserve-Soll über einen Mittler im Sinne von Artikel 10 oder 11 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) halten, wird der Freibetrag gemäß diesem Absatz berechnet. Der zur Berechnung des Freibetrags verwendete Multiplikator „m“ wird auf das gesamte Reserve-Soll, welches das jeweilige zwischengeschaltete Institut in eigenem Namen sowie für sämtliche Institute hält, für die es das Reserve-Soll gemäß Artikel 10 oder 11 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) hält, angewendet. Der für die befreiten Überschussreserven geltende Zinssatz findet nur auf die Überschussreserven Anwendung, die auf den Mindestreservekonten im Sinne der Artikel 1 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) des jeweiligen Mittlers gehalten werden.
Article 2 Verzinsung von bestimmten, bei der EZB gehaltenen Einlagen
Gemäß den Beschlüssen EZB/2003/14 , EZB/2010/31 und EZB/2010/17 bei der EZB gehaltene Konten werden weiterhin zum Einlagesatz verzinst. Sind auf diesen Konten jedoch während eines Zeitraums vor dem Tag, an dem gemäß den für die jeweilige Fazilität geltenden Rechts- oder Vertragsvorschriften eine Zahlung auszuführen ist, Einlagen zu halten, werden diese in dem betreffenden Zeitraum mit null Prozent oder dem Einlagesatz verzinst, je nachdem, welcher dieser Zinssätze höher ist.
Article 3 Aufhebung
1 Der Beschluss EZB/2014/23 wird hiermit aufgehoben.
2 Bezugnahmen auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
Article 4 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Dieser findet ab der siebten Mindestreserve-Erfüllungsperiode im Jahr 2019 Anwendung, die am 30. Oktober 2019 beginnt.
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