Durchführungsbeschluss (EU) 2019/54 der Kommission vom 9. Januar 2019 über die Gültigkeit einer bestimmten verbindlichen Zolltarifauskunft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 142)
Text
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Article 1
1 Die verbindliche Zolltarifauskunft in Spalte 1 der Tabelle im Anhang, die die Zollbehörde in Spalte 2 dieser Tabelle für die zolltarifliche Einreihung in Spalte 3 dieser Tabelle erteilt hat, ist gemäß Absatz 2 zu widerrufen.
2 Die Zollbehörde in Spalte 2 der Tabelle im Anhang widerruft die verbindliche Zolltarifauskunft in Spalte 1 dieser Tabelle und setzt den Inhaber schnellstmöglich, und zwar spätestens zehn Tage ab Bekanntgabe des vorliegenden Beschlusses, davon in Kenntnis.
3 Widerruft eine Zollbehörde eine verbindliche Zolltarifauskunft und informiert darüber entsprechend Absatz 2, so setzt sie die Kommission davon in Kenntnis.
Article 2
Dieser Beschluss ist an die Republik Polen gerichtet.
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